Vernehmlassungsvorlage - VVEA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 7 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 5 (Art. 19 Abs. 3, 25 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 3)

Anforderungen an Abfälle zur Ablagerung

Ziff. 3.1 Bst. a

3.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs C dürfen folgende Abfälle ab-

gelagert werden, soweit sie die Anforderungen nach den Ziffern 3.2–3.5 er- füllen:

a. Rauchgasreinigungsrückstände aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, sofern die Vorgaben gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g erfüllt wurden;

Ziff. 3.3

3.3 Rückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen sollen so wenig

an Dioxinen (PCDD) und Furanen (PCDF) enthalten, als nach dem Stand der Technik möglich ist, höchstens aber 5 μg Toxizitätsäquivalente (TEQ) pro kg. Die Berechnung des Gehalts erfolgt aufgrund von Toxizitätsäquiva- lenzfaktoren (TEF) nach dem Stand der Technik.

Ziff. 4.2

4.2 Rückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen sollen so wenig

an Dioxinen (PCDD) und Furanen (PCDF) enthalten, als nach dem Stand der Technik möglich ist, höchstens aber 5 μg Toxizitätsäquivalente (TEQ) pro kg. Die Berechnung des Gehalts erfolgt aufgrund von Toxizitätsäquiva- lenzfaktoren (TEF) nach dem Stand der Technik.