Vernehmlassungsvorlage - VVEA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 7 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2In dem Bericht nach Absatz 1 müssen die Stoffströme dem BAFU jährlich transpa- rent und nachvollziehbar offengelegt werden. Zumindest enthält der Bericht die fol- genden Angaben:

a. die Sammelmenge nach Region; und

b. die Menge und den Ort der Sortierung, der stofflichen Verwertung und des Rezyklateinsatzes, aufgeteilt nach den verschiedenen Materialen.

3Das BAFU überprüft jährlich gestützt auf den Bericht nach Absatz 1, ob die Voraus- setzungen für die Bewilligung nach Artikel 13a erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, hebt das BAFU nach Anhörung der Betroffenen und Gewährung einer angemessenen Nachfrist die Bewilligung auf.

4Das BAFU kann die eingereichten Berichte, insbesondere die Stoffströme der Sepa- ratsammlungen, anonymisiert und in aggregierter Form publizieren.

Art. 32 Abs. 2 Bst. b und g

2Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass:

b. halogenierte organische Verbindungen bei der Behandlung möglichst voll- ständig zersetzt und nur minimal neu gebildet werden; insbesondere muss die Konzentration von Dioxinen (PCDD) und Furanen (PCDF) in den Rückstän- den aus der thermischen Behandlung von Abfällen so niedrig sein, als nach dem Stand der Technik möglich ist;

g. bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusam- mensetzung verbrannt werden, Metalle aus der Filterasche zurückgewonnen werden; im Falle einer Betriebsstörung beim Metallrückgewinnungsprozess oder eines Unterbruchs im festgelegten Entsorgungsweg darf, mit Zustim- mung der kantonalen Behörden und des BAFU, Filterasche in hydraulisch ge- bundener Form auf Deponien oder Kompartimenten des Typs C abgelagert werden, sofern die vorhandenen Behandlungskapazitäten für die Rückgewin- nung ausgelastet sind.

Art. 52b

Aufgehoben

II

Anhang 5 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates