Vernehmlassungsvorlage - VVEA
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 7 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 6e Beiträge von Nichtmitgliedern an eine anerkannte Branchenorganisation Die folgenden Marktteilnehmenden müssen einer vom BAFU gemäss Artikel 6a an- erkannten Branchenorganisation einen vorgezogenen Entsorgungsbeitrag (Beitrag) für die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte entrichten, wenn sie keine Mitglie- der dieser Branchenorganisation sind, aber von deren Entsorgungsdienstleistungen profitieren:
a. Herstellerinnen und Hersteller; und
b. ausländische Online-Versandhandelsunternehmen.
Art. 6f Höhe der Beiträge
1Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den voraussichtlichen Kosten der Tätigkei- ten nach Artikel 6g.
2Die Branchenorganisation unterbreitet dem BAFU einen begründeten Vorschlag über die Höhe der Beiträge und überprüft sie jährlich.
3Das UVEK legt die Höhe der Beiträge fest und passt sie bei Bedarf an.
Art. 6g Verwendung der Beiträge
1Die Branchenorganisation darf die Beiträge der Nichtmitglieder ausschliesslich für die Finanzierung von Entsorgungstätigkeiten oder für damit zusammenhängende Auf- wände, insbesondere die Informationstätigkeit, verwenden, welche dem Stand der Technik (Art. 12) entsprechen.
2Beitragspflichtige müssen der Branchenorganisation die Menge der in Verkehr ge- brachten beitragsbelasteten Produkte nach deren formellen Vorgaben melden.
Art. 6h Fälligkeit, Zahlungsfrist und Verfahren
1Die Branchenorganisation stellt den Nichtmitgliedern nach Artikel 6e die Beiträge in Rechnung.
2Der Beitrag wird fällig mit Eintreffen der Rechnung bei den Nichtmitgliedern oder, bei bestrittener Rechnung, mit Rechtskraft der Gebührenverfügung nach Absatz 3. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.
3Das BAFU erlässt bei Streitigkeiten über die Rechnung eine Gebührenverfügung.
Art. 13a Freiwillige Sammlung von Siedlungsabfällen durch Private
1Das BAFU bewilligt Gesuche von privaten Anbieterinnen und Anbieter zur freiwil- ligen Sammlung von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3, wel- che sich für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für die stoffliche Verwer- tung eignen, wenn:
a. die gesammelten Abfälle mehrheitlich der Wiederverwendung zugeführt oder stofflich verwertet werden;