Vernehmlassungsvorlage - VVEA
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 7 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. die Verwertung nach dem Stand der Technik (Art. 12) erfolgt und allfällige Vorgaben nach Absatz 4 eingehalten werden;
c. die nicht stofflich verwertbaren Anteile der gesammelten Abfälle vorrangig stofflich-energetisch und dann im Inland rein energetisch verwertet werden;
d. alle involvierten Akteure der Entsorgungskette kostendeckend für die Auf- wände entschädigt werden;
e. der gesteigerte Umweltnutzen der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung gegenüber der stofflich-energetischen und energeti- schen Verwertung mittels einer Ökobilanz aufgezeigt wird, die durch einen unabhängigen Dritten zu erfolgen hat und von einem weiteren externen Gut- achter bestätigt werden muss;
f. die Stoffströme dem BAFU gemäss Artikel 13c Absatz 2 jährlich transparent und nachvollziehbar offengelegt werden;
g. die Finanzströme unter Wahrung des Betriebsgeheimnisses transparent und nachvollziehbar dargelegt werden;
h. die Sammlung mindestens drei Jahre angeboten wird; und
i. die Einstellung einer Sammlung dem BAFU mindestens 6 Monate vorgängig kommuniziert wird.
2Die Gesuche sind beim BAFU nach dessen Vorgaben einzureichen. Das BAFU stellt die Gesuchvorlagen zur Verfügung.
3Vor Erteilung der Bewilligung hört das BAFU die betroffenen Kantone und Bran- chenorganisationen an.
4Das UVEK kann für bestimmte Abfallarten weitere Anforderungen, insbesondere Verwertungsquoten, festlegen.
Art. 13b Bewilligung und Publikation
1Die Bewilligung nach Artikel 13a wird nach Anhörung der Kantone längstens für fünf Jahre erteilt und berücksichtigt die Abfallplanung der Kantone nach Art. 4
2Die zur Sammlung befugten Anbieterinnen und Anbieter und die von ihnen gesam- melten Siedlungsabfälle werden vom BAFU in einer Liste publiziert, diese wird lau- fend aktualisiert.
3Die Anbieterinnen und Anbieter informieren die betroffenen Kantone und Gemein- den laufend über ihre Tätigkeiten, mindestens aber 6 Monate vor Beginn und vor Ein- stellung der Sammlung.
Art. 13c Tätigkeitsbericht und jährliche Prüfung der Voraussetzungen
1Die privaten Anbieterinnen und Anbieter mit einer Bewilligung nach Artikel 13a haben dem BAFU nach dessen Vorgaben jährlich bis am 30. April einen Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen Jahr einzureichen. Das BAFU stellt die jeweiligen Berichtsvorlagen zur Verfügung.