Erläuternder Bericht - AltlV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 8 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 27. September 2024 haben die eidgenössischen Räte eine Vorlage zur Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) verabschiedet (BBl 2024 2502). Die Neuerungen betreffen unter anderem den Altlastenbereich. Der Bundesrat hat mit Be- schluss vom 14. März 2025 die neuen Altlastenbestimmungen auf den 1. April 2025 in Kraft gesetzt.

Im Bereich Altlasten betreffen sämtliche Änderungen die Mitfinanzierung von Massnahmen durch den VASA-Altlastenfonds. Sie erfordern formale Anpassungen in der Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680) und der Verordnung über die Abgabe zur Sa- nierung von Altlasten (VASA, SR 814.681). Diese Anpassungen sollen nun mit dem hier vorliegenden Verordnungspaket UmweIt Herbst 2026 erfolgen.

2 Grundzüge der Vorlage

Zwei Änderungen im USG bewirken einen Anpassungsbedarf in der AltlV:

• Mit Artikel 32ebisAbsatz 10 und 11 ermöglicht das USG neu Beiträge in Höhe von

40 Prozent (Art. 32eterAbs. 1 Bst. h und i) aus dem Altlasten-Fonds an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Brand- und Löschübungs- plätzen, die durch PFAS1-haltige Löschschäume verunreinigt wurden. Vorausset- zung ist, dass spätestens ab dem 1. April 2027 (32ebisAbsatz 10 und 11; zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung) keine derartigen Schäume mehr auf den Standort gelangen und die Feuerwehren, welche die Verschmutzung verursacht haben, von öffentlichen Körperschaften getragen werden oder zur Unterstützung oder als Ersatz für solche Feuerwehren aufgeboten wurden.

• Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe b USG verlangt neu, dass die Kantone entspre-

chend zu den «Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorte» auch bei den «öffentlichen Kinderspielplätzen und öffentlichen Grünflächen, deren Bö- den mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen regelmässig Kleinkinder spielen» für eine Sanierung sorgen, wenn die Belastungen zu schädli- chen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Die Herkunft der Belastung auf den öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen ist dabei nicht relevant. Sie kann auch diffus und nicht aus Abfällen entstanden sein, z. B. durch die früher übliche Düngung der Gärten mit Asche aus den Kohle- und Holzfeuerungen der Wohnhäuser. Auch teer- haltige Eisenbahnschwellen, die als Gartenmauern gebräuchlich waren oder Luft- depositionen von angrenzenden, verkehrsreichen Strassen können einen Schad- stoffeintrag bewirken. Die hauptsächlich in sanierungsrelevanten Konzentrationen auftretenden Schadstoffe sind Blei und polyzyklische aromatische Kohlenwasser- stoffe (PAK). An den Kosten für die Untersuchung und Sanierung der öffentlichen Kinderspielplätze und Grünflächen beteiligt sich der VASA-Altlastenfonds seit dem 1. April 2025 mit 60 Prozent (Art. 32eterAbs. 1 Bst. f).

1 PFAS: per- und polyfluorierte Alkylverbindungen