Erläuternder Bericht - AltlV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 8 Seiten

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Der bisherige Absatz 1 von Artikel 7 sieht vor, dass die Behörde die Voruntersuchung bei den Standorten verlangt, die sie im Kataster der belasteten Standorte (KbS) als untersuchungsbedürftig klassiert hat (Art. 5 Abs. 4 Bst. b AltlV). Die diffus belasteten öffentlichen Kinderspielplätze und Grünflächen werden jedoch nicht im KbS eingetra- gen. Dies aus folgenden Gründen:

• Gemäss Artikel 32c Absatz 2 USG erstellen die Kantone einen öffentlich zu- gänglichen Kataster der belasteten Standorte. «Belastete Standorte» werden in Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a USG als «Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte» definiert. Die im nachfolgenden Buchstaben b definierten öffentlichen Kinderspielplätze und Grünflächen, deren Böden mit umweltgefähr- denden Stoffen belastet sind und auf denen regelmässig Kleinkinder spielen, zählen somit nicht zu den «belasteten Standorten» im Sinne des USG. Somit besteht auch keine gesetzliche Grundlage, um sie in den KbS einzutragen.

• Voraussetzung für einen KbS-Eintrag ist, dass die Belastung «feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist» (Art. 5 Abs. 3 AltlV). Dies lässt sich bei Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten anhand der vor- handenen Standortangaben in aller Regel beurteilen. Bei öffentlichen Kinder- spielplätzen und Grünflächen ist die Wahrscheinlichkeit einer Belastung aber deutlich weniger gewiss. Voraussichtlich müsste die Mehrzahl der eingetrage- nen Standorte nach der Bodenbeprobung wieder aus dem KbS gelöscht wer- den. Der mit dem Eintrag verbundene administrative Aufwand stünde damit in einem schlechten Verhältnis zu seinem Nutzen.

• Gemäss der inzwischen über 25-jährigen Vollzugspraxis der Kantone be- schränkt sich der KbS-Eintrag bei belasteten Standorten, bei denen nur das Schutzgut Boden betroffen ist, auf die Fläche mit Sanierungswert-Überschrei- tungen. Da zu erwarten ist, dass eine Mehrzahl der potenziell belasteten und daher zu untersuchenden öffentlichen Kinderspielplätze und Grünflächen «nur» belastet, aber nicht sanierungsbedürftig sein wird, müsste auch in all diesen Fäl- len der KbS-Eintrag wieder rückgängig gemacht werden.

• Bei sanierungsbedürftigen Kinderspielplätzen und Grünflächen müsste die Be- hörde als Sofortmassnahme im Sinne von Artikel 24 AltlV und auch gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12) ein Nutzungsverbot aussprechen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass seine Sanierung zeitnah erfolgt. Der KbS-Eintrag wäre somit be- reits nach kurzer Zeit wieder obsolet.

Unabhängig vom KbS-Eintrag haben die Behörden aber auch bei den öffentlichen Kin- derspielplätzen und Grünflächen, auf denen regelmässig Kleinkinder spielen, die Pflicht, für eine Untersuchung des Standorts zu sorgen, wenn ein Sanierungsbedarf wegen Bodenbelastungen aus diffusen Quellen zu erwarten ist. Kriterien für diese Be- urteilung sind die Lage und frühere Nutzung des Standorts sowie die Intensität, d.h. die Dauer, Häufigkeit und Art der Aktivität, mit der die Fläche durch Kleinkinder genutzt wird. Weil diese Standorte nicht in den KbS eingetragen werden, muss in Artikel 7 AltlV ein Absatz ergänzt werden, der unabhängig vom KbS-Eintrag die Behörde verpflichtet,