Erläuternder Bericht - AltlV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 8 Seiten

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6.1 Prüfpflicht 1 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a UEG: Vereinfachungen für KMU

Wie oben erläutert, sind die Änderungen in der AltlV formaler Natur und ergeben sich aus den USG-Änderungen vom 1. April 2025. Sie belasten die KMU nicht zusätzlich.

6.2 Prüfpflicht 2 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b UEG: Vermeidung eines Swiss Finish

Alle USG-Änderungen vom 1. April 2025 betreffen die Möglichkeiten zur Inanspruch- nahme von VASA-Abgeltungen. Im Ausland sind solche Altlastenfonds wenig verbrei- tet. Der VASA-Altlastenfonds reduziert potenziell die Lasten der Unternehmen, die sich aus belasteten Standorten ergeben können. Die USG-Änderungen führen nicht zu ei- nem Wettbewerbsnachteil, sondern stellen einen Wettbewerbsvorteil dar, wenn die Kosten der Altlastenbearbeitung für die betroffenen Unternehmer dadurch gesenkt wer- den.

6.3 Prüfpflicht 3 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c UEG: Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel

Da der Vollzug sämtlicher altlastenrechtlicher Massnahmen an die Kantone delegiert ist, liegt auch die Zuständigkeit für den Einsatz elektronischer Mittel im Verkehr mit den Unternehmen weiterhin ausschliesslich bei den Kantonen.

6.4 Prüfpflicht 4 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d UEG: Regulierungen im selben The menbereich

Die USG-Änderungen vom 1. April 2025 sind mit den Regulierungen im selben The- menbereich abgestimmt. Bei den formalen Anpassungen in der AltlV wird darauf ge- achtet, dass keine Widersprüche zu Regulierungen in verwandten Themenbereichen entstehen.

6.5 Regulierungskostenschätzung nach Art. 5 UEG

Die vorgeschlagenen Anpassungen der AltlV erfolgen ausschliesslich aus formalen Gründen, infolge der am 1. April 2025 in Kraft getretenen Änderungen im USG. Ent- sprechend generiert die Vorlage keine neuen oder veränderten Pflichten für Unterneh- men und es entstehen keine Regulierungskosten gemäss UEG.

Die entsprechende, bereits erfolgte Anpassung auf Gesetzesstufe hat ebenfalls keine neuen Pflichten und Kosten für Unternehmen verursacht. Die Neuerung besteht aus der neu geschaffenen Möglichkeit für Kantone, für zwei zusätzliche Standorttypen beim Bund VASA-Abgeltungen zu beantragen. Die altlastenrechtlichen Massnahmen, an welche Abgeltungen geleistet werden, müssten die Realleistungspflichtigen auch ohne die Gesetzesrevision befolgen, weshalb es sich bei diesen Aufwänden um Sowieso-Kosten handelt. Weder die hier vorgeschlagene Anpassung der AltlV noch die zugrun- deliegende USG-Revision schaffen Regulierungskosten für Unternehmen.