Erläuternder Bericht - AltlV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 8 Seiten

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Die AltlV kennt bisher drei Standorttypen: Ablagerungsstandorte, Betriebsstandorte und Unfallstandorte. Da weder die mit PFAS-haltigen Löschschäumen verunreinigten Übungs- und Brandplätze noch die öffentlichen Kinderspielplätze und Grünflächen zu einer dieser drei Typen zählen, müssen in der AltlV zwei neue Standorttypen definiert werden. Diese Ergänzung hat Auswirkungen auf den restlichen Text der AltlV. Er muss entsprechend nachgeführt werden, indem einige weitere, primär formale Anpassungen im Verordnungstext angebracht werden.

In Artikel 32c USG wurde zudem ein neuer Absatz 1biseingefügt, der es den Kantonen ermöglicht, die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten mit finanziellen Leistungen zu unterstützen, wenn die Böden dieser Standorte mit umwelt- gefährdenden Stoffen belastet sind und regelmässig Kleinkinder auf diesen spielen. Gleichzeitig soll der VASA-Altlastenfonds gemäss Artikel 32ebisAbsatz 9 USG auch VASA-Abgeltungen an diese Sanierungen leisten. Das USG sieht eine Beteiligung in Höhe von 40 Prozent vor (Art. 32eterAbs. 1 Bst. g).

Artikel 32c Absatz 4 USG hält in diesem Zusammenhang fest, dass der Bundesrat bei Standorten gemäss Artikel 32c Absatz 1 über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen darf. Absatz 1 betrifft die «Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte» sowie die «öffent- lichen Kinderspielplätze und öffentlichen Grünflächen, deren Böden mit umweltgefähr- denden Stoffen belastet sind und auf denen regelmässig Kleinkinder spielen». Die aus- drückliche Einschränkung der Regelungskompetenz auf Absatz 1 hat zur Folge, dass die bundesrätliche Ausführungsvorschrift, d. h. die AltlV, keine Regelungen zu den pri- vaten Kinderspielplätzen und Hausgärten aufweisen darf. Dies ist insofern konsequent, als die Untersuchung und Sanierung dieser Flächen freiwillig ist und vollumfänglich in der Eigenverantwortung der Kantone und Standortinhaber liegen soll.

Da sich der VASA-Altlastenfonds bei den privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten an den Sanierungskosten beteiligt, werden aber der Bundesrat in der VASA und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in einer Vollzugshilfe Vorgaben zu den anrechenbaren Kosten und dem VASA-Abgeltungsverfahren bei diesen Flächen machen müssen.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht und Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Aus den Änderungen in der AltlV ergeben sich keine neuen Regelungen oder Verpflich- tungen, die nicht schon mit der USG-Änderung beschlossen wurden.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Zwei neue Standorttypen

Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2