Erläuternder Bericht - AltlV
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 8 Seiten
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für eine Voruntersuchung dieser Standorte zu sorgen. Weil bei diffusen Quellen die Ursachen der Belastung nicht bekannt sind und damit auch keine Verursacher finanziell belangt werden können, erübrigen sich hier historische Abklärungen. Die Voruntersu- chung kann sich daher auf eine technische Untersuchung beschränken.
4.3 Formale Anpassungen
An mehreren Stellen der AltlV sind formale Anpassungen erforderlich, weil zusätzlich zu den bisherigen belasteten Standorten neu auch die «belasteten Kinderspielplätze» gemäss Artikel 2 Absatz 2 aufgeführt werden müssen. Konkret betrifft dies folgende Textstellen:
Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz;
Art. 2 Abs. 3 und 4;
Art. 3 Einleitungssatz;
Art. 8 Abs. 1;
Art. 9 Abs. 1bis;
Art. 10 Abs. 1bis;
Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2;
Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz;
Art. 14 Abs. 1 Bst a;
Art. 18 Abs. 1 Bst. c;
Art. 20 Abs. 1;
Art. 24 Bst. c.
5 Auswirkungen
Die Änderungen in der AltlV sind vor allem formaler Natur und ergeben sich aus den USG-Änderungen vom 1. April 2025. Daher haben sie für sich allein genommen keine relevanten Auswirkungen, weder auf den Bund noch die Kantone, Gemeinden, Volks- wirtschaft, Gesellschaft oder Umwelt.
6 Prüfpflichten und Regulierungskostenschätzung gemäss Unterneh mensentlastungsgesetz (UEG, SR 930.31)
Die am 1. April 2025 geänderten bzw. ergänzten Bestimmungen im USG wirken sich auch auf die Ausführungsbestimmungen in der AltlV und der VASA aus. Zu nennen sind hier insbesondere die zwei zusätzlichen Möglichkeiten, Abgeltungen aus dem VASA-Altlastenfonds zu erhalten. Zum einen betrifft dies Standorte, die durch PFAShaltige Löschschäume von öffentlichen Feuerwehren verunreinigt wurden (Art. 32ebis Abs. 10 und 11 USG) und zum anderen öffentliche Kinderspielplätze und Grünflächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen regelmässig Kleinkinder spielen (Art. 32ebisAbs. 8 USG). Die Neuerungen führen jedoch zu keinen neuen Auflagen oder Pflichten für die Unternehmen. Ihre Pflicht, auf Aufforderung der Behörde hin altlastenrechtliche Massnahmen zu ergreifen, besteht seit Einführung der entsprechenden Vorschriften im USG im Jahre 1997.