Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/125: Änderung der Postverordnung: Einbezug der Frühzustellung in die indirekte Presseförderung (Umsetzung Pa. Iv. 22.423, zweiter Teil) · 11 Seiten
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Die von den Frühzustellorganisationen und den Anspruchsberechtigten gemeldeten Daten dürfen ausschliesslich für den mit der Tätigkeit als «Verwaltungsstelle» verbun- denen Zweck verwendet und weder Dritten noch den eigenen Tochtergesellschaften bekannt gegeben werden (Abs. 3).
Art. 83c Übergangsbestimmung zur Änderung vom…
Die Bestimmungen treten per 1. Januar 2027 in Kraft. Damit die Anspruchsberechtigten vom ersten Tag ab Inkrafttreten von der Ausweitung profitieren können, wird für die Zeitspanne zwischen Inkrafttreten und Einreichung der Gesuche durch das BAKOM eine Übergangsregelung erlassen.
Die Einreichung und Abwicklung der Gesuche nehmen sowohl auf Seite der Gesuch- stellenden als auch des für die Beurteilung zuständige BAKOM Zeit in Anspruch. Die Ermässigung je Exemplar kann erst berechnet werden, wenn die Mengen gemeldet sind. Die errechnete Ermässigung je Exemplar muss anschliessend vom Bundesrat genehmigt werden. Damit sich die damit einhergehende Verzögerung nicht zu Unguns- ten der Gesuchstellenden auswirkt, soll während einer Übergangsphase der einmal gutgeheisste Förderanspruch rückwirkend auf das Datum der Inkraftsetzung der Ände- rungen festgesetzt werden. Gesuchstellende, die nach Inkrafttreten zügig, d.h. bis spä- testens 31. März 2027, ihre Gesuche um Zustellermässigung einreichen, profitieren bei Gutheissung von einer rückwirkenden Auszahlung für die Zeit der Prüfung durch das BAKOM. Dies setzt jedoch voraus, dass die Frühzustellorganisation auch bereits beim BAKOM registriert ist. Die Gesuche um Frühzustellermässigung und diejenigen für die Registrierung können parallel eingereicht werden. Die Übergangsregelung soll der an- gespannten wirtschaftlichen Situation der Verlage Rechnung tragen.