Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/125: Änderung der Postverordnung: Einbezug der Frühzustellung in die indirekte Presseförderung (Umsetzung Pa. Iv. 22.423, zweiter Teil) · 11 Seiten
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Ermässigungen in der Tageszustellung nutzen. Die Aufteilung auf zwei verschiedene «Verwaltungsstellen» würde den administrativen Aufwand unnötig erhöhen und auch höhere Kontrollanforderungen mit sich bringen. So müssen insbesondere die Mengen aus der Tageszustellung mit denjenigen aus der Frühzustellung abgeglichen werden. Es muss kontrolliert werden, dass es keine Überschneidungen von Exemplaren in den beiden Zustellkanälen gibt. Der Bundesrat gibt deshalb dem BAKOM vor, die Post da- mit zu beauftragen (Abs. 1). Bei der Abwicklung der Zustellermässigung handelt es sich um eine administrative Hilfstätigkeit. Die Verantwortung über die Gewährung der Zu- stellermässigung liegt jederzeit beim BAKOM.
Das BAKOM schliesst mit der Post einen Leistungsvertrag ab. Im Rahmen des Vertrags stellt es sicher, dass die Post mit den Frühzustellorganisationen ein System etabliert, das Gewähr für die korrekte Abwicklung der Frühzustellermässigungen bietet. Die Post hat die von den Frühzustellorganisationen und den Anspruchsberechtigten gemeldeten Daten mittels eines geeigneten Verfahrens auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu kontrollieren und so die notwendigen Voraussetzungen für die korrekte Berechnung und Auszahlung zu schaffen. Die Post wird vertraglich verpflichtet, alles Nötige vorzukehren, damit die Zustellermässigungen korrekt und reibungslos abgewickelt werden können (Abs. 2).
Vor Beginn des ersten Jahres der Presseförderung in der Frühzustellung müssen die Verlage der Post die Zahl der Abonnemente, die Grossauflagen sowie die geplante Zustellfrequenz für das kommende Jahr mitteilen. Auf dieser Grundlage kann die Post abschätzen, wie viele im Abonnement vertriebene Exemplare und wie viele Grossauf- lagen pro Titel und Monat zugestellt werden müssen. Werden durch die geförderten Titel auch Grossauflagen an alle Haushalte versendet, so sind der Post hierzu Zustell- gebiet, Menge je Zustellort sowie Erscheinungshäufigkeit mitzuteilen. Die Post gibt im Einzelnen vor, welche Angaben übermittelt werden sollen. Bei Verdacht auf falsche Angaben zu den Grossauflagen kann eine externe Untersuchung veranlasst werden. Die Frühzustellorganisationen melden der Post monatlich die Anzahl zugestellter Exemplare pro Titel (Art. 52e Abs. 1). Die Post kann stichprobenweise überprüfen, ob die von den Frühzustellorganisationen gemeldete Anzahl Exemplare der von den Ver- lagen tatsächlich übergebenen Anzahl entspricht (Abs. 3).
Die Post überweist den akkreditierten Frühzustellorganisationen monatlich den für die Frühzustellung gewährten Subventionsbetrag (Abs. 4).
6. Abschnitt: Datenschutz
Art. 52m
Die Post muss bei der Abwicklung der Frühzustellermässigungen gewährleisten, dass die Beteiligten die über die Post laufenden Meldungen sicher übermitteln können. Sie muss dabei die Vorgaben gemäss der Schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einhalten (Abs. 1). Sie muss mit den geeigneten Massnahmen den rechtmässigen Um- gang mit den von den Frühzustellorganisationen gemeldeten Daten sicherstellen (Abs. 2).