Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/125: Änderung der Postverordnung: Einbezug der Frühzustellung in die indirekte Presseförderung (Umsetzung Pa. Iv. 22.423, zweiter Teil) · 11 Seiten

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Die anspruchsberechtigten Verlage haben dem BAKOM periodisch eine Selbstdekla- ration einzureichen. Mit der Selbstdeklaration teilen sie dem BAKOM mit, ob die Anga- ben im Gesuch um Frühzustellermässigung noch aktuell sind. Der Termin für die Ein- reichung der Selbstdeklaration wird vom BAKOM festgelegt. Eine ausstehende oder unvollständige Selbstdeklaration kann die Aussetzung der Zustellermässigung zur Folge haben (Abs. 2).

Das BAKOM kann jederzeit in Form von Stichproben prüfen, ob die Anforderungen für den Anspruch auf Ermässigung nach wie vor erfüllt sind. Die Anspruchsberechtigten sind auskunftspflichtig (Abs. 3).

Art. 52j Einsicht

Die anspruchsberechtigten Tages- und Wochenzeitungen müssen dem BAKOM jeder- zeit Einsicht in diejenigen Unterlagen gewähren, die das BAKOM für die Ausübung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Frühzustellermässigung braucht.

5. Abschnitt: Berechnung und Auszahlung der Frühzustellermässigung

Art. 52k Berechnung

Die Frühzustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften wird gefördert, indem pro Exemplar eine Ermässigung auf den Frühzustellpreis gewährt wird (Abs. 1). Die Ermässigung wird anhand der in der Frühzustellung ermässigt verteilten Gesamt- menge berechnet. Zur Unterstützung der Frühzustellung sind im Gesetz jährlich 25 Mil- lionen Franken vorgesehen.

Die Berechnung erfolgt nach derselben Methode wie für die Ermässigung in der Ta- geszustellung (vgl. Art. 47 Abs. 5 VPG). Dabei wird der gewährte Subventionsbetrag durch die Gesamtzahl der Exemplare mit Anspruch auf indirekte Presseförderung in der Frühzustellung geteilt. Daraus ergibt sich die Zustellermässigung pro Exemplar. Allfällige Differenzen werden im Folgejahr bei der Festlegung der neuen Ermässigun- gen ausgeglichen (Abs. 2).

Das BAKOM führt die Berechnungen durch und bereitet den Entscheid des Bundesrats vor. Der Bundesrat genehmigt die Ermässigungen jährlich (Abs. 3).

Art. 52l Aufgaben der Post

Bei der Abwicklung der Zustellermässigungen soll aus Effizienzgründen so weit als möglich auf die etablierten Prozesse der Post aus der indirekten Presseförderung in der Tageszustellung abgestützt werden. Die Post verfügt über Informatiksysteme, die als Grundlage für die Abwicklung der Frühzustellung verwendet werden können sowie über Fachwissen namentlich zur Validierung und Plausibilisierung der gemeldeten Zu- stellmengen. Da die Prozesse aus der Tageszustellung auch auf die Frühzustellung übertragen werden können, ist die Post für die Erfüllung dieser Aufgabe besonders geeignet. Eine andere Stelle müsste die notwendigen Prozesse und Systeme vollstän- dig neu erstellen und könnte nicht – wie die Post – Synergien aus der Abwicklung der