Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/125: Änderung der Postverordnung: Einbezug der Frühzustellung in die indirekte Presseförderung (Umsetzung Pa. Iv. 22.423, zweiter Teil) · 11 Seiten

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Titels der letzten fünf Jahre zum Vergleich sowie eine detaillierte Berechnung der Zu- stellpreise.

Art. 52e Meldung

Die Frühzustellorganisationen sind verpflichtet, den für die korrekte Berechnung und Auszahlung nötigen Meldungen nachzukommen (Abs. 1 und 2). Sie müssen der Post monatlich die Anzahl der in diesem Monat zugestellten anspruchsberechtigte Exemp- lare melden. Die Post regelt, in welcher Form ihr die Zahlen übermittelt werden.

Art. 52f Weiterleitung der Ermässigungen

Die Frühzustellorganisationen bringen die ihr durch die Post überwiesenen Ermässi- gungen bei den jeweils anspruchsberechtigten Tages- und Wochenzeitungen bei Rechnungsstellung in Abzug. Vollumfänglich bedeutet zum einen, dass die jeweilige Summe betragsmässig an die Anspruchsberechtigten weitergeleitet wird. Zum anderen ist mit vollumfänglich auch gemeint, dass die Frühzustellorganisationen keine weiteren, durch die Tätigkeit im Rahmen der Frühzustellermässigung und nicht durch externe Faktoren erklärbaren finanziellen Vorteile erlangen dürfen, insbesondere in Form von nicht durch Marktentwicklungen gerechtfertigten bzw. erklärbaren Preiserhöhungen (vgl. Art. 52d).

4. Abschnitt: Gewährung der Zustellermässigung

Art. 52g Gesuch

Frühzustellermässigungen für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften werden auf Ge- such hin gewährt. Die Gesuche sind beim BAKOM schriftlich einzureichen (Abs. 1). Wenn alle Förderkriterien nach Art. 52a erfüllt sind und das BAKOM das Gesuch gut- heisst, beginnt der Anspruch auf Frühzustellermässigung ab dem ersten Tag des Mo- nats, nach dem das Gesuch eingereicht worden ist (Abs. 2).

Art. 52h Tägliche Meldung der Anzahl zuzustellender Exemplare

Die Verlage melden den Frühzustellorganisationen, die ihre Zeitungen und Zeitschrif- ten verteilen, täglich (von Montag bis Samstag) die Zahl der übergebenen und zuzu- stellenden Exemplare.

Art. 52i Kontrolle

Änderungen, welche die Bedingungen für die Zustellermässigung betreffen, müssen dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Sind die Bedingungen nicht mehr erfüllt, endet die Anspruchsberechtigung am letzten Tag des Monats, in dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Der Zeitpunkt der Mittei- lung der Änderung an das BAKOM ist dafür nicht massgebend (Abs. 1).