Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/125: Änderung der Postverordnung: Einbezug der Frühzustellung in die indirekte Presseförderung (Umsetzung Pa. Iv. 22.423, zweiter Teil) · 11 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Das Parlament hat am 21. März 2025 einer Änderung des Postgesetzes (PG; SR 783.0) zugestimmt, welche den Ausbau der indirekten Presseförderung zugunsten abonnierter Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse bezweckt (BBl 2025 1104). Den Anstoss für diese zusätzliche Unterstützung gab die parlamentarische Initiative 22.423 «Für eine unabhängige Presse sind die Beträge zur indirekten Förderung anzupassen». Die parlamentarische Initiative wird in zwei Schritten umgesetzt. Zum einen ist der Bundesbeitrag zur Förderung der Regional- und Lokalpresse in der Tageszustellung der Schweizerischen Post zum 1. Januar 2026 um 10 Millionen Franken auf 40 Millionen Franken pro Jahr erhöht worden. Zum anderen wird die Förderung auf die in der Frühzustellung verteilten Zeitungsexemplare ausgeweitet. Dafür hat die Bundesversammlung jährlich 25 Millionen Franken gesprochen. Beide Massnahmen sind auf sieben Jahre befristet. Nach Ablauf der Befristung fällt die Unterstützung auf die heutige gültige Regelung zurück. Der Bund beteiligt sich dann wiederum mit 30 Millionen Franken ausschliesslich an der Beförderung der abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse im Tageskanal der Post. Die Förderung in der Frühzustellung entfällt.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Die Vorlage umfasst die zur Umsetzung der Ausweitung der indirekten Presseförderung erforderlichen Ausführungsbestimmungen in der Postverordnung (VPG; SR 783.01). Diese regeln die Bedingungen, die ein Titel erfüllen muss, um von der indirekten Presseförderung in der Frühzustellung profitieren zu können. Weiter werden die Voraussetzungen zur Registrierung der Frühzustellorganisationen festgelegt. Die Registrierung und die damit verbundenen Anforderungen sind Bedingung, damit eine Frühzustellorganisation im Rahmen der indirekten Presseförderung tätig sein darf. Wo immer möglich, wird auf die bewährte Praxis bei der indirekten Presseförderung in der Tageszustellung der Post abgestellt. Bereits vorhanden sind die Prozesse für die Beurteilung der Förderberechtigung und der Berechnung der Zustellermässigungen durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) sowie für die Abwicklung der Auszahlung durch die Post. Neue Prozesse stellen die Registrierung der Frühzustellorganisationen, die Leistungserbringung und - fakturierung durch diese Organisationen sowie die Abwicklung der Subventionsauszahlung durch die Verwaltungsstelle (Post) dar. Bei den bestehenden Prozessen handelt sich um einfache und eingespielte Abläufe, welche mit einem minimalen Verwaltungsaufwand für alle beteiligten Parteien (Verlage, Post, BAKOM) verbunden sind. Aufgrund der hohen Parallelität zwischen der Tages- und Frühzustellung und dem Umstand, dass die Ausweitung auf die Frühzustellung ab Inkrafttreten auf eine Dauer von sieben Jahren befristet ist, soll wenn immer möglich auf die etablierten Prozesse abgestützt und diese wo nötig adaptiert werden.