Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/125: Änderung der Postverordnung: Einbezug der Frühzustellung in die indirekte Presseförderung (Umsetzung Pa. Iv. 22.423, zweiter Teil) · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 52c Verfahren
Die um Registrierung ersuchenden Frühzustellorganisationen haben Anspruch auf Re- gistrierung, wenn die Anforderungen gemäss Art. 52b erfüllt sind. Der Entscheid über die Registrierung ergeht in Form einer Verfügung (Abs. 1).
Das BAKOM kann jederzeit in Form von Stichproben prüfen, ob die Anforderungen für den Anspruch auf Ermässigung nach wie vor erfüllt sind. Die Anspruchsberechtigten sind auskunftspflichtig. Meldet die registrierte Frühzustellorganisation dem BAKOM, dass sich bei den im Rahmen von Art. 52b einzureichenden Angaben und Nachweisen Änderungen ergeben haben, prüft das BAKOM, inwiefern sich dies auf die Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen auswirkt und ob der der Anspruch weiterhin be- steht (Abs. 2).
Damit die Post ihren Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung der Frühzustel- lorganisationen (Art. 52l) korrekt nachkommen kann, benötigt sie eine aktuelle Liste mit den registrierten Frühzustellorganisationen. Das BAKOM meldet entsprechend der Post auch, wenn eine registrierte Frühzustellorganisation die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (Abs. 3).
3. Abschnitt: Pflichten der Frühzustellorganisationen
Art. 52d Rechnerische Trennung und Einsichtsgewährung
Mit dem neuen Artikel 19b Absatz 3 PG will der Gesetzgeber verhindern, dass die den Verlagen gewährten Ermässigungen für die Frühzustellung von Zeitungen und Zeit- schriften dazu verwendet werden, die Preise anderer Tätigkeiten der Frühzustellorga- nisationen durch Quersubventionierung zu senken.
Die Frühzustellorganisationen könnten versucht sein, ihre Preise für die Frühzustellung von Zeitungen und Zeitschriften zu erhöhen, um indirekt von den Ermässigungen zu profitieren. Dabei würde es sich um eine ungerechtfertigte Erhöhung der Zustellpreise handeln. Um dies zu unterbinden, muss das BAKOM die geltenden Preise und allfällige Preiserhöhungen für die Frühzustellung prüfen können. Die Preisgestaltung der Früh- zustellorganisationen darf in keiner Weise von der Anspruchsberechtigung einzelner Titel abhängen. Zu diesem Zweck stellen die Frühzustellorganisationen im Rahmen ihres betrieblichen Rechnungswesens die Abgrenzung der Frühzustellung von den üb- rigen geschäftlichen Tätigkeiten sicher. Für die Tätigkeit der Frühzustellung ist ein ge- trenntes Konto zu führen und ein selbständiger Tätigkeitsabschluss zu erstellen. Nicht vorgeschrieben ist die konkrete Art und Weise, wie die Kontentrennung erfolgt. Die Kontentrennung kann zum Beispiel dadurch umgesetzt werden, dass Unterkonten oder Kostenstellen für die Tätigkeit der Frühzustellung erstellt werden (Abs. 1).
Die Frühzustellorganisationen gewähren dem BAKOM auf Verlangen Einsicht in alle für die Berechnung der Preise für die Frühzustellung relevanten Dokumente (Abs. 2). Hierzu gehören beispielsweise eine Beschreibung der massgebenden Kosten aus der Kostenrechnung (Personal, Sortierung, Fahrzeuge, Zustellung), die Zustellpreise des