Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/125: Änderung der Postverordnung: Einbezug der Frühzustellung in die indirekte Presseförderung (Umsetzung Pa. Iv. 22.423, zweiter Teil) · 11 Seiten
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wettbewerbsschädliche Verhaltensweisen einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil ver- schaffen.
Nicht der Registrierungspflicht unterliegt eine Organisation in denjenigen Fällen, in de- nen sie von einer anderen Frühzustellorganisation als Subunternehmerin beigezogen wird. Die beigezogenen Drittorganisationen treten gegenüber der Kundschaft der Auf- trag gebenden Frühzustellorganisation nicht in eigenem Namen auf. Primäre Leis- tungserbringerin bleibt immer die Frühzustellorganisation, die mit den Anspruchsbe- rechtigten in einer vertraglichen Beziehung steht.
2. Abschnitt: Registrierung der Frühzustellorganisationen
Artikel 52b Anforderungen
Diese Bestimmung regelt die formellen Anforderungen, die ein Gesuch für die Regist- rierung erfüllen muss. Dazu müssen dem BAKOM diverse Unterlagen eingereicht wer- den. Neben dem Namen und Adresse (Bst. a) muss die Gesuchstellerin insbesondere nachweisen, dass sie bei der PostCom als Anbieterin nach Art. 4 PG gemeldet ist (Bst. b) Die Nachweispflicht gilt sowohl für ordentlich als auch vereinfacht gemeldete Anbieterinnen (Art. 3 ff. und Art. 8 ff. VPG). Für den Nachweis der Gebietsabdeckung reichen die Frühzustellorganisationen eine Liste mit denjenigen Gebieten (6-stellige Adressier-Postleitzahl) ein, in denen sie in der Frühzustellung tätig sind (Bst. c).
Die Gesuchstellerin hat dem BAKOM die Zustellverträge mit denjenigen Tages- und Wochenzeitungen einzureichen, die Anspruch auf Förderung haben (Bst. d).
Die Frühzustellorganisationen haben dem BAKOM in geeigneter Weise aufzuzeigen, dass sie alle Vorkehren getroffen haben oder treffen werden, damit die Tätigkeit im Rahmen der Frühzustellung von den übrigen Geschäftstätigkeiten rechnerisch im Sinne von Art. 52d abgegrenzt wird oder werden kann, sobald die Ermässigungen zwecks Weiterleitung an die anspruchsberechtigten Tages- und Wochenzeitungen (Ab- zug bei der Rechnungsstellung; Art. 52f) bei ihnen eingehen (Bst. e).
Das Gesuch enthält weiter die Angaben zu allfälligen Subunternehmerinnen, mit denen die Gesuchstellerin im Bereich der Frühzustellung zusammenarbeitet (Bst. f).
Änderungen, welche die Bedingungen für die Zustellermässigung betreffen, müssen dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen schriftlich zur Kenntnis gebracht werden (Abs. 2).
Soweit nicht bereits in der Verordnung geregelt ist, kann das BAKOM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 PG die notwendigen administrativen und technischen Einzelheiten zum Registrierungsprozess und den damit zusammenhängenden Formalitäten regeln (Abs. 3).