Vorlage
Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 44Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 115;
c. zum Widerruf und zur Sistierung von Bewilligungen;
d. zur Einreichung und Prüfung von Gesuchen um Datenbekanntgabe für For- schungs- und Qualitätssicherungszwecke;
e. zur Planung und Verwaltung von Inspektionen nach Artikel 139;
f. zur Planung und Verwaltung von Inspektionen im Bereich der Aufsicht über die Organisationen, denen gemäss Artikel 136 Aufgaben übertragen werden.
3Folgende Daten, welche die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller oder die melde- pflichtigen Personen oder die inspizierten Institutionen betreffen, können im ARTx gespeichert werden:
a. im Falle einer natürlichen Person: Name, Vornamen; im Falle einer juristi- schen Person: Firma der juristischen Person;
b. Geschäftsadresse;
c. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201027 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
d. im Falle einer natürlichen Person: Funktion und akademischer Titel;
e. Telefonnummern;
f. Adressen für die elektronische Kommunikation;
g. im Falle einer natürlichen Person, die als fachtechnisch verantwortliche Per- son angegeben wird: ihre fachlichen Qualifikationen.
4Zudem können in der Datenbank alle für die Gesuche notwendigen Angaben über die beantragte Bewilligung oder die beantragte Datenbekanntgabe sowie die Meldun- gen gespeichert werden. Auch Angaben zu den Inspektionen können gespeichert wer- den.
Art. 141 Schnittstelle
Die im ARTx enthaltenen Daten werden in das standardisierte GEVER des BAG übertragen.
Art. 142 Datenbearbeitung
1Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie die meldepflichtigen Personen er- fassen und bearbeiten ihre Daten im ARTx selbstständig.
2Zur Eintragung und Bearbeitung der Daten berechtigt sind beim BAG und der Swissmedic die für den Vollzug der Transplantationsgesetzgebung und die entspre- chende Aufsicht zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die mit Inspek- tionen beauftragten Stellen.
27 SR 431.03