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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 128 Verantwortung und datenschutzrechtliche Ansprüche

1Das BAG ist für das Meldesystem der Verantwortliche nach dem DSG25, sofern nach diesem Abschnitt nicht eine andere Stelle zuständig ist.

2Die Vigilanzstelle unterstützt die Benutzerinnen und Benutzer bei Anwendungs- problemen und zieht bei Bedarf das BAG bei.

3Begehren zur Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen sind an die Vigilanzstelle zu richten.

Art. 129 Löschung der Daten

Die Daten werden 30 Jahre nach Abschluss des Falls gelöscht.

Art. 130 Bekanntgabe von Daten zum Zweck der Forschung und

Qualitätssicherung

1Das Gesuch um die Bekanntgabe von Daten zur Forschung oder Qualitätssicherung ist an das BAG zu richten.

2Das Verfahren für die Bekanntgabe von Daten zu Forschungs- und Qualitätssiche- rungszwecken richtet sich nach den Artikeln 98 Absätze 2 und 3 sowie 99.

6. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Aufgaben der Kantone und der für die Spendekoordination zuständigen Personen

Art. 131 Aufgaben der Kantone

1Die Kantone sorgen dafür, dass Spitäler mit einer Intensivpflegestation insbesondere die folgenden Prozesse definieren und deren Ablauf rund um die Uhr gewährleisten:

a. Erkennung und Betreuung möglicher Spenderinnen und Spender von Orga- nen, Geweben und Zellen sowie Meldung solcher Personen an die für die Spendekoordination zuständige Person;

b. Todesfeststellung;

c. Abklärung der Spendebereitschaft;

d. Information und Betreuung der nächsten Angehörigen.

2Sie sorgen dafür, dass Spitäler mit einer Intensivpflegestation der Nationalen Zutei- lungsstelle melden, wer für die Spendekoordination zuständig ist.

25 SR 235.1