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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 143 Löschung der Daten
Die Daten im ARTx werden wie folgt gelöscht:
a. Daten in Zusammenhang mit Meldungen: 30 Jahre nach Eingang der Mel- dung;
b. Daten in Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren: 10 Jahre nach der Ein- stellung der Tätigkeit;
c. Daten in Zusammenhang mit Inspektionen: 10 Jahre nach Abschluss der letz- ten Inspektion;
d. Daten in Zusammenhang mit Gesuchen um Datenbekanntgabe für For- schungs- und Qualitätssicherungszwecke: 10 Jahre nach dem Entscheid;
e. Daten von nicht eingereichten Gesuchen: ein Jahr nach der letzten Eintragung.
7. Kapitel: Gebühren
Art. 144
1Das BAG erhebt für Verfügungen und Verwaltungshandlungen Gebühren, die sich innerhalb des im Anhang 9 festgelegten Gebührenrahmens nach Zeitaufwand bemes- sen. Für Verwaltungshandlungen, für die im Anhang 9 kein Gebührenrahmen festge- legt ist, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet.
2Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200428.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 145 Nachführung der Anhänge
1Das EDI kann die Anhänge 6 und 7 nachführen. Es berücksichtigt dabei die interna- tionale Entwicklung, die Entwicklung der Technik und der Kosten und die Teuerung.
2Es nimmt Nachführungen, die sich als technische Handelshemmnisse auswirken können, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung vor.
Art. 146 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Transplantationsverordnung vom 16. März 200729;
28 SR 172.041.1
29 AS 2007 1961, 2008 4461, 2010 373, 2013 3407, 2016 1171, 2017 5631, 2021 800, 2022 568, 2022 585, 2023 306