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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 1 (Art. 10 Abs. 2)
Organe, Gewebe und Zellen, deren Entnahme die Zustimmung voraussetzt
Die Entnahme folgender Organe, Gewebe oder Zellen setzt die Zustimmung voraus:
a. das Gesicht und Teile des Gesichts;
b. die Zunge;
c. der Kehlkopf;
d. die Hand und der Arm;
e. das Bein;
f. der Uterus;
g. der Penis.