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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1 (Art. 10 Abs. 2)

Organe, Gewebe und Zellen, deren Entnahme die Zustimmung voraussetzt

Die Entnahme folgender Organe, Gewebe oder Zellen setzt die Zustimmung voraus:

a. das Gesicht und Teile des Gesichts;

b. die Zunge;

c. der Kehlkopf;

d. die Hand und der Arm;

e. das Bein;

f. der Uterus;

g. der Penis.