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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Sie übt die Aufsicht aus über die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen zur Herstellung von Transplantatprodukten.

Art. 135 Lebendspende-Nachsorgefonds der gemeinsamen Einrichtung

1Die gemeinsame Einrichtung informiert das BAG:

a. rechtzeitig über eine sich abzeichnende Über- oder Unterdeckung des Fonds;

b. jeweils per Ende Juni über den Stand des Fondsvermögens am 31. Dezember des Vorjahrs, die Kosten der Fondsverwaltung im Vorjahr und das Anlageer- gebnis.

2Sie entrichtet der Lebendspende-Nachsorgestelle die Ausschüttung nach Artikel 15b Absatz 3 des Transplantationsgesetzes in zwei Tranchen; die erste Tranche wird per 15. Januar entrichtet, die zweite per 15. Juli.

3Sie achtet auf die Sicherheit der Anlagen des Fondsvermögens und gewährleistet die erforderliche Liquidität. Der Stiftungsrat der gemeinsamen Einrichtung erlässt ein Anlagereglement. Der Kapitalertrag kommt dem Fonds zugute.

4Die gemeinsame Einrichtung reicht dem BAG jeweils per Ende Juni einen Jahres- bericht über ihre Tätigkeit ein. Der Bericht ist Teil der Berichterstattung nach Arti- kel 46 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 201426.

3. Abschnitt: Aufgabenübertragung

Art. 136 Übertragung von Aufgaben

1Der Schweizer Stiftung für Organspende und Transplantation werden folgende Auf- gaben übertragen:

a. die Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle nach den Artikeln 10a Ab- satz 1, 19 Absatz 2, 23 und 23f Absatz 3 des Transplantationsgesetzes;

b. die Aufgaben der Vigilanzstelle nach Artikel 36a des Transplantationsgeset- zes für Organe, Gewebe und Zellen (Art. 122).

2Der Blutspende SRK Schweiz AG werden folgende Aufgaben übertragen:

a. die Aufgaben der Lebendspende-Nachsorgestelle nach Artikel 15c des Trans- plantationsgesetzes für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Blut-Stammzellen;

b. die Aufgaben der Koordinationsstelle Blut-Stammzellen nach Artikel 23n des Transplantationsgesetzes.

3Der Schweizerischen Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern wer- den die Aufgaben der Lebendspende-Nachsorgestelle nach Artikel 15c des Transplan- tationsgesetzes für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen übertragen.

26 SR 832.12