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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 132 Aufgaben der für die Spendekoordination zuständigen Person

1Die für die Spendekoordination im Spital zuständige Person muss sicherstellen, dass die folgenden Aufgaben korrekt ausgeführt werden:

a. Schulung des am Spendeprozess beteiligten Fachpersonals;

b. Erkennung von Personen, die ein Organ, Gewebe oder Zellen spenden könn- ten;

c. Abklärung der Spendebereitschaft;

d. Information und Betreuung der nächsten Angehörigen;

e. Meldung von spendenden Personen an das Entnahmespital sowie Koordina- tion von Verlegungen.

2Die für die Spendekoordination im Entnahmespital zuständige Person muss zusätz- lich zu den Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–d sicherstellen, dass die folgenden Aufgaben korrekt ausgeführt werden:

a. Meldung von spendenden Personen an die Nationale Zuteilungsstelle;

b. Umsetzung von Organ-, Gewebe- und Zellspenden;

c. Versorgung des Leichnams.

3Sie muss mit Gewebe- und Zell-Banken, der Nationalen Zuteilungsstelle, den Trans- plantationszentren und den Spitälern in ihrem Netzwerk zusammenarbeiten.

4Die zuständige Person nach den Absätzen 1 und 2 ist für die Qualitätssicherung ver- antwortlich.

2. Abschnitt: Aufgaben des BAG, der Swissmedic und der gemeinsamen Einrichtung

Art. 133 Zuständige Behörden für Bewilligungen und Vollzug

1Die Swissmedic ist zuständig für Bewilligungen und den Vollzug in den Bereichen:

a. Gewebe und Zellen mit Ausnahme von Inseln;

b. überzählige Embryonen.

2Das BAG ist zuständig für Bewilligungen im Bereich Organe und Inseln.

3Es ist zuständig für den Vollzug im Bereich Organe und Inseln sowie von Tätigkei- ten, die keine Bewilligung benötigen. Vorbehalten ist Artikel 134.

Art. 134 Vollzug im Bereich von Transplantatprodukten

1Die Swissmedic ist zuständig für den Vollzug im Zusammenhang mit:

a. Organen, Geweben und Zellen, aus denen Transplantatprodukte hergestellt werden;

b. Transplantatprodukten.