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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 132 Aufgaben der für die Spendekoordination zuständigen Person
1Die für die Spendekoordination im Spital zuständige Person muss sicherstellen, dass die folgenden Aufgaben korrekt ausgeführt werden:
a. Schulung des am Spendeprozess beteiligten Fachpersonals;
b. Erkennung von Personen, die ein Organ, Gewebe oder Zellen spenden könn- ten;
c. Abklärung der Spendebereitschaft;
d. Information und Betreuung der nächsten Angehörigen;
e. Meldung von spendenden Personen an das Entnahmespital sowie Koordina- tion von Verlegungen.
2Die für die Spendekoordination im Entnahmespital zuständige Person muss zusätz- lich zu den Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–d sicherstellen, dass die folgenden Aufgaben korrekt ausgeführt werden:
a. Meldung von spendenden Personen an die Nationale Zuteilungsstelle;
b. Umsetzung von Organ-, Gewebe- und Zellspenden;
c. Versorgung des Leichnams.
3Sie muss mit Gewebe- und Zell-Banken, der Nationalen Zuteilungsstelle, den Trans- plantationszentren und den Spitälern in ihrem Netzwerk zusammenarbeiten.
4Die zuständige Person nach den Absätzen 1 und 2 ist für die Qualitätssicherung ver- antwortlich.
2. Abschnitt: Aufgaben des BAG, der Swissmedic und der gemeinsamen Einrichtung
Art. 133 Zuständige Behörden für Bewilligungen und Vollzug
1Die Swissmedic ist zuständig für Bewilligungen und den Vollzug in den Bereichen:
a. Gewebe und Zellen mit Ausnahme von Inseln;
b. überzählige Embryonen.
2Das BAG ist zuständig für Bewilligungen im Bereich Organe und Inseln.
3Es ist zuständig für den Vollzug im Bereich Organe und Inseln sowie von Tätigkei- ten, die keine Bewilligung benötigen. Vorbehalten ist Artikel 134.
Art. 134 Vollzug im Bereich von Transplantatprodukten
1Die Swissmedic ist zuständig für den Vollzug im Zusammenhang mit:
a. Organen, Geweben und Zellen, aus denen Transplantatprodukte hergestellt werden;
b. Transplantatprodukten.