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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4Das BAG schliesst mit diesen Institutionen auf in der Regel vier Jahre befristete Vereinbarungen ab. Diese legen insbesondere die zu erbringenden Leistungen und die finanzielle Abgeltung durch den Bund fest.
Art. 137 Kostenplanung und Abrechnung
1Die Institutionen nach Artikel 136 Absätze 1–3 informieren das BAG jeweils per Ende Oktober über die für die Vertragsperiode zu erwartenden Kosten für die Erbrin- gung der ihnen übertragenen Aufgaben und begründen sie.
2Sie legen dem BAG jährlich die Abrechnung der im Vorjahr entstandenen Kosten vor. Allfällige Differenzen werden am Ende der Vertragsdauer ausgeglichen.
3Die Lebendspende-Nachsorgestellen informieren zudem die gemeinsame Einrich- tung über die im Folgejahr zu erwartenden medizinischen Kosten und legen dieser jährlich eine Abrechnung vor.
4. Abschnitt: Erlass von Regelungen zu semantischen und technischen Standards
Art. 138
1Das BAG kann bezüglich der in dieser Verordnung geregelten Datenbanken und Geschäftsverwaltungssystemen Regelungen zu semantischen und technischen Stan- dards erlassen, welche die Interoperabilität gewährleisten.
2Es berücksichtigt dabei den anerkannten Stand der Technik und der Wissenschaft.
5. Abschnitt: Inspektionen
Art. 139
Die zuständige Behörde kann zum Vollzug ihrer Aufgaben nach der Transplantati- onsgesetzgebung in ihrem Bereich jederzeit Inspektionen durchführen. Sie kann die Kantone oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.
6. Abschnitt: System für Gesuche, Bewilligungen und Meldungen «ARTx»
Art. 140 Betrieb, Zweck und Inhalt
1Das BAG betreibt das System für Gesuche, Bewilligungen und Meldungen (ARTx).
2Dieses dient:
a. zur Einreichung und Prüfung von Gesuchen für Bewilligungen nach dieser Verordnung;