Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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Es kann sein, dass ein Prüfauftrag oder ein Gutachten gemäss der Offerte der beigezogenen Organisation oder des beigezogenen Experten bedeutende Kosten verursachen wird. In einem solchen Fall soll die Gesuchstellerin die Gelegenheit erhalten, das Gesuch zurückzuziehen und die erforderlichen Prüfungen allenfalls selber in Auftrag zu geben (Abs. 2). Es steht ihr frei, später ein überarbeitetes Gesuch mit den erforderlichen technischen Unterlagen einzureichen. Beim Erlass der Verordnung wird zu prüfen sein, ob es angezeigt ist, für die Informationspflicht der Aufsichtsbehörde einen Mindestbetrag festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kosten jeweils im Verhältnis zu jenen Kosten zu beurteilen sind, welche die geplante Raumfahrtaktivität der Betreiberin verursachen wird.

5.13 13. Abschnitt: Sanktionen

Artikel 46 [ohne Titel]

Pekuniäre Verwaltungssanktionen finden sich häufig in Erlassen der sog. Wirtschaftsaufsicht.82 Sie unterscheiden sich von Strafbestimmungen durch folgende Merkmale: Adressiert werden ausschliesslich Unternehmen, nicht natürliche Personen. Solche Verwaltungssanktionen werden grundsätzlich verschuldensunabhängig verhängt83; dem Unternehmen muss aber immerhin die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden («Organisationsverschulden»; dieses ergibt sich jedoch nach der Rechtsprechung bereits aus einem nachweisbar rechtswidrigen Verhalten84). Verwaltungssanktionen sind rechtlich keine Strafurteile, sondern Verfügungen und werden deshalb nach dem VwVG verhängt. Dabei sind die Vorschriften des VwVG aber unter Berücksichtigung der strafprozessualen Garantien gemäss BV und der Konvention vom 4. November 195085 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auszulegen.86 Gegenüber Unternehmen mit Sitz im Ausland können Verwaltungssanktionen nur auf dem Weg der Amtshilfe verhängt werden.

Absatz 1: Die Sanktionsdrohung (10% des Jahresumsatzes) entspricht einem weit verbreiteten Modell (vgl. z. B. Art. 60 FMG, Art. 90 des Radio- und Fernsehgesetzes vom 24. März 200687[RTVG] oder Art. 25 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201088 [PG]). Sie ermöglicht es, kommerziell erfolgreichen, aber rechtswidrigen Praktiken nachträglich den wirtschaftlichen Erfolg zu entziehen und damit einen Anreiz zu einem rechtskonformen Verhalten zu setzen.

Auch ein Unternehmen, das eine Raumfahrtaktivität im Widerspruch zu Artikel 22 von einer ausländischen Betreiberin übernimmt, fällt unter diese Sanktionsdrohung, wenn es die Tätigkeit ohne schweizerische Bewilligung durchführt. Die Schweiz wird sich in einem solchen Fall zwar nicht als Startstaat betrachten, doch aufgrund ihrer potenziellen völkerrechtlichen Verantwortung ist sie befugt und verpflichtet, gegen rechtswidrige Zustände einzuschreiten. Die allfällige Sanktionierung des ursprünglichen Unternehmens richtet sich nach dem anwendbaren ausländischen Recht (Bst. a). Mit den «Rechtsvorschriften» sind auch Verordnungsbestimmungen erfasst, welche die Betreiber unter Umständen zur Umsetzung internationaler Empfehlungen und Normen verpflichten. Sachlich muss es aber immer um die Sicherheit von Raumfahrtaktivitäten

82 Vgl. dazu den Bericht des Bundesrates vom 23. Februar 2022 zu den pekuniären Verwaltungssanktionen, BBl 2022 776, nachfolgend «Bericht Verwaltungssanktionen».

83 Das bedeutet, dass man dem Unternehmen bzw. den für sie handelnden natürlichen Personen weder einen Vorsatz noch eine Fahrlässigkeit nachweisen muss.

84 Siehe dazu Ziff. 4.3 des Berichts Verwaltungssanktionen.

85 SR 0.101

86 Siehe dazu Ziff. 2.5 und 5 des Berichts Verwaltungssanktionen.

87 SR 784.40

88 SR 783.0 52/66