Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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die Aufsichtsbehörde eine Verfügung erlassen und ihr die aufschiebende Wirkung entziehen. Es rechtfertigt sich, eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung in einem solchen Fall, bei dem die Sicherheit oberste Priorität hat, auch im Einzelfall auszuschliessen.

5.10 10. Abschnitt: Raumfahrtaktivitäten des Bundes

Artikel 36 Raumfahrtaktivitäten ziviler Verwaltungseinheiten

Möchte eine zivile zentrale oder dezentrale Verwaltungseinheit oder eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes für die Erfüllung ihrer Aufgabe in eigener Regie einen Satelliten betreiben, so stellt sich die Frage, ob sie dafür auch eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde benötigt. Ob eine solche Verwaltungseinheit überhaupt eine Raumfahrtaktivität durchführen darf, ist nach der für sie anwendbaren materiellen Gesetzgebung zu beurteilen. Hauptkriterium ist, ob die fragliche Raumfahrtaktivität dazu dient, dass die fragliche Einheit ihre Aufgaben rationell erfüllen kann. In diesem Fall wäre die Raumfahrtaktivität als administrative Hilfstätigkeit zu betrachten, für die es keine gesetzliche Grundlage braucht.73 Denkbar wäre z. B., dass die swisstopo für ihre Aufgaben nach dem Geoinformationsgesetz und der Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 200874 (LVV) einen Satelliten betreiben will. Zwischen Bundesbehörden können indessen keine Bewilligungen erteilt werden, da sie demselben Gemeinwesen (Bund) angehören und einander verwaltungshierarchisch gleichgestellt sind. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gibt es im Fernmelderecht. Staatliche Nutzer von Frequenzen unterliegen denselben Regeln der Frequenzzuweisung wie private Frequenznutzer. Der Vorentwurf sieht eine sinngemässe Lösung vor, indem er vorsieht, dass die Aufsichtsbehörde einem entsprechenden Vorhaben zustimmen muss (Abs. 1). Für die Zustimmung sollen die Bewilligungsvoraussetzungen grundsätzlich sinngemäss gelten; ausgenommen sind der Abschluss einer Haftpflichtversicherung75 und die Vorlage einer finanziellen Notfallplanung (Abs. 2). Für Raumfahrtaktivitäten einer militärischen Verwaltungseinheit soll das Gesetz (wie das LFG im Bereich der Luftfahrt, Art. 106 Abs. 2 LFG) grundsätzlich nicht gelten. Der Bundesrat kann jedoch wesentliche Elemente für anwendbar erklären (siehe sogleich Art. 37).

Sollte die Aufsichtsbehörde in einem Einzelfall ihre Zustimmung verweigern, kann nicht ein ordentliches Rechtsschutzverfahren stattfinden, weil Bundesbehörden als Angehörige desselben Gemeinwesens nicht gegeneinander Beschwerde führen können. Stattdessen soll in einem solchen Fall ein Eskalationsverfahren stattfinden, das beim Bundesrat endet (Abs. 3). Dasselbe muss gelten für allfällige Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber einer betreffenden Verwaltungseinheit (Abs. 4 und 5). Zu betonen ist, dass das Gesagte nicht gilt, wenn es um rechtlich verselbstständigte Einheiten geht, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht (z. B. RUAG Holding oder RUAG International, Post, SBB und Swisscom). Solche Einheiten unterliegen der ordentlichen Bewilligungspflicht und Aufsicht.

Anzumerken ist, dass für Bundesprogramme die Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus76 zu beachten sein wird. Diese für die beteiligten Staaten verbindli-

73PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, § 4 N 71-75 und § 19 N 413 und 414.

74 SR 510.626

75 Der Bund versichert seine Haftpflichtrisiken grundsätzlich nicht, vgl. Art. 50 Abs. 2 und 3 der Finanzhaushaltverordnung (FHV, SR 611.01).

76 SR 0.425.124 49/66