Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht

onen festlegen und dabei auch die UNO-Resolution A/RES/62/101 und weitere einschlägige Regelwerke der UNO81 berücksichtigen. Betreffend Umlaufbahnen wird er die Einträge im MIFR übernehmen.

Artikel 41 Änderung von Registereinträgen

Änderungen am Register sind von Amtes wegen vorzunehmen. Die Löschung betrifft den Fall, dass sich ein Weltraumgegenstand endgültig nicht mehr im Weltraum befindet. Wird ein Satellit hingegen auf eine «Friedhofposition» befördert, so wird der Eintrag entsprechend korrigiert. Eine solche Änderung ist der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Vereinten Nationen entsprechend mitzuteilen.

Artikel 42 Einsichtnahme

Das Register soll alle relevanten Daten enthalten. Das können unter Umständen auch Daten sein, die dem Geschäftsgeheimnis unterliegen oder an denen z. B. aus sicherheitspolitischen Gründen ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Deshalb soll das Register nicht generell öffentlich sein. Vielmehr soll der Bundesrat in der Verordnung festlegen, welche Registereinträge öffentlich zugänglich sind und auf welchem Weg man in das Register Einsicht nehmen kann.

5.12 12. Abschnitt: Gebühren

Artikel 43 Gebührenpflicht

Es ist üblich, für einzelne Leistungen der Verwaltung, die nicht der Allgemeinheit zugutekommen, Gebühren zu erheben. Dabei gelten das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. Dies bedeutet, dass die Gebühreneinnahmen insgesamt nicht höher sein dürfen als die Kosten für die verrechneten Leistungen und dass jede Gebühr im Einzelfall in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht. Die Gebühr für einzelne Kontrolltätigkeiten (Bst. b) wird gegebenenfalls noch mit einer Kostenüberbindung für Ersatzmassnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 und 5 ergänzt.

Artikel 44 Gebührenansätze

Der Bundesrat wird die Gebührenansätze in der Verordnung festlegen. Dafür bestehen verschiedene Möglichkeiten (z. B. fixe Beträge für bestimmte Leistungen oder variable Beträge, die nach Zeitaufwand bemessen werden, usw.). Bei der Festlegung der Gebührenansätze wird der Bundesrat auch darauf achten, ein international konkurrenzfähiges Gebührenregime zu erreichen.

Artikel 45 Auslagen

Prüfaufträge und Gutachten sind keine Leistungen der Verwaltung, verursachen aber jeweils Fremdkosten. Diese können deshalb ganz oder teilweise als Auslagen in Rechnung gestellt werden (Abs. 1). Eine nur teilweise Überwälzung von Auslagen fällt namentlich in Betracht, wenn eine Expertise neue Erkenntnisse enthält, die auch von späteren Gesuchstellerinnen (und von der Aufsichtsbehörde) genutzt werden können. In einem solchen Fall wäre es stossend, die gesamten Kosten jener Gesuchstellerin anzulasten, deren Gesuch die Expertise veranlasst hat. In der Verordnung wird dies entsprechend vorzusehen sein.

81 Wie z. B. die «Guidelines on the Long-term Sustainability of Outer Space Activities» (A/74/20, Annex II und A/RES/74/82), insbesondere die Leitlinie A.5. 51/66