Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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den müssten, was wiederum voraussetzen würde, dass sich die Aufsichtsbehörde neben dem Verwaltungsverfahrensrecht auch mit strafprozessrechtlichen Methoden vertraut machen müsste. Dies scheint vorliegend nicht sinnvoll.

5.14 14. Abschnitt: Datenschutz

Artikel 47 [ohne Titel]

Mit dem neuen Datenschutzgesetz vom 25. September 202092 (DSG), das am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wurden die Artikel 57h – 57t RVOG umfassend revidiert. Die neuen Bestimmungen des RVOG bilden die Grundlage für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch Verwaltungseinheiten des Bundes. Gestützt auf diese Bestimmungen darf die Aufsichtsbehörde beispielsweise Bewilligungsgesuche für Raumfahrtaktivitäten in Geschäftsverwaltungssystemen registrieren und die darin enthaltenen Daten für die Erledigung ihrer Aufgaben bearbeiten (Art. 57hbisund Art. 57r RVOG).

Absatz 1: Die Verweisung auf die genannten Bestimmungen des RVOG im ersten Satz ist zwar deklaratorischer Natur, sie ist aber für das Verständnis des zweiten Satzes notwendig. Mit dieser Vorschrift werden die genannten Bestimmungen, die nur für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen gelten, auf die Bearbeitung von Daten einfacher Gesellschaften ausgedehnt. Diese Ausdehnung drängt sich vorliegend auf, weil zu erwarten ist, dass Raumfahrtaktivitäten in manchen Fällen von Unternehmenskonsortien durchgeführt werden, die projektbezogen in Form einer einfachen Gesellschaft gebildet werden. Es wäre nicht sachgerecht, die Bearbeitung von Daten solcher Konsortien datenschutzrechtlich anders zu behandeln als die Bearbeitung von Daten jener Unternehmen, die als juristische Person auftreten. Anzumerken ist, dass der Begriff der juristischen Person im vorliegenden Zusammenhang in der Doktrin in einem erweiterten Sinn verstanden wird. Auch Personengesellschaften, die keine eigene Persönlichkeit im rechtlichen Sinn haben, aber partei- und prozessfähig sind, zählen demnach zu den juristischen Personen (z. B. Kollektivgesellschaften). Einfache Gesellschaften werden jedoch auch durch dieses weite Verständnis der juristischen Person nicht erfasst.

Absatz 2: Nach Artikel 57r RVOG darf die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Daten juristischer Personen, einschliesslich bestimmter schützenswerter Daten (z.B. Daten über Sanktionsverfahren), bearbeiten. Diese Bestimmung deckt jedoch nicht die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, die bei der Aufgabenerfüllung ebenfalls anfallen können. Deshalb muss für die Bearbeitung solcher Personendaten eine spezialgesetzliche Grundlage geschaffen werden. Nach der vorgeschlagenen Bestimmung soll die Aufsichtsbehörde im Rahmen von Bewilligungsverfahren und bei der Ausübung der Aufsicht jene Daten natürlicher Personen bearbeiten dürfen, die sich auf ihre Vertrauenswürdigkeit beziehen.

5.15 15. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit und Amtshilfe

Artikel 48 Internationale Zusammenarbeit

Absatz 1: Der Abschluss von Staatsverträgen unterliegt grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 166 Abs. 2 BV). Das Gesetz kann aber den Abschluss solcher Verträge an den Bundesrat delegieren. Zweck der Übertragung der Vertragsabschlusskompetenz an den Bundesrat ist es, die Bundesversammlung von

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