Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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sorgen, dass das Drittunternehmen seine Pflichten erfüllt. Gelingt dies nicht, muss sie die Zusammenarbeit mit dem Drittunternehmen beenden (vgl. Art. 14 Abs. 2).
Absätze 2 und 3: Mit der Sanktionsdrohung wird der Druck erhöht, dass die Betreiberin den rechtswidrigen Zustand beseitigt (Abs. 2). Kann dies nicht erreicht werden, so muss in Form einer Aufgabenübertragung eine Ersatzlösung getroffen werden. Sie kann die Pflichten auf ein anderes Unternehmen übertragen (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 16) bzw. eine andere Verwaltungseinheit oder internationale Organisation, die Raumfahrtaktivitäten durchführen, darum ersuchen, die Pflichten zu übernehmen. In beiden Fällen geschieht dies auf Kosten der Betreiberin (Abs. 3).
Absatz 4: Im Fall eines drohenden Konkurses der Betreiberin wird die Aufsichtsbehörde anordnen, dass gegebenenfalls die finanzielle Notfallplanung aktiviert wird, damit der sichere Betrieb der bewilligten Raumfahrtaktivität gewährleistet bleibt.
Absatz 5: Wenn es sich trotz Anordnung von Aufsichtsmassnahmen aufgrund der vorstehenden Absätze herausstellt, dass eine Betreiberin nicht mehr in der Lage oder nicht mehr willens ist, einen rechtmässigen Betrieb ihrer Aktivitäten sicherzustellen, bleibt als letzte Möglichkeit nur mehr der Entzug der Bewilligung und damit verbunden die Übertragung der Aktivitäten auf eine andere geeignete Betreiberin oder auf eine internationale Organisation. Als geeignete internationale Organisation käme unter Umständen die Europäische Weltraumorganisation ESA in Frage. Die daraus erwachsenden Kosten müssten der übernehmenden Rechtsträgerin angemessen entgolten werden.
Absatz 6: Im Sinne der sog. polizeilichen Generalklausel muss die Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, bei unmittelbarer Gefährdung von Leib und Leben, von nationalen Sicherheitsinteressen und der Umwelt Sofortmassnahmen anzuordnen. Bei solchen dringlichen Anordnungen muss die Betreiberin nicht zuvor angehört werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG).
Artikel 34 Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen
Sollte sich aufgrund von Raumfahrtaktivitäten ein Unfall oder ein schwerer Vorfall ereignen, müssen die Umstände, der Verlauf und die Ursache des Unfalls und der schweren Vorfälle untersucht werden. Hierfür soll der Bundesrat eine geeignete Organisation zur Durchführung der Untersuchung beauftragen können. Der Auftrag kann im Einzelfall oder generell-abstrakt in der Verordnung erteilt werden. Zu Beginn der Geltungsdauer des Gesetzes wird es wohl eher um Einzelfall-Zuweisungen gehen. Für die Erteilung solcher Aufträge ist das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen nicht anwendbar (Abs. 3). Sofern Verfahrensvorschriften nötig sind, wird der Bundesrat sie in der Verordnung vorsehen. Ebenso wird er regeln, wie die anfallenden Kosten zu decken sind (Abs. 4). Für die Kostendeckung kann sich der Bundesrat an Artikel 26a LFG orientieren. Diese Bestimmung sagt, dass Teil der Kosten dem Verursacher des Schadens auferlegt werden können, dass die Bergungskosten dem Luftfahrzeughalter (in der Raumfahrt wohl der Betreiberin) auferlegt werden und dass der Kanton, auf dessen Gebiet die Unfallstelle liegt, die Kosten für die Überwachung der Unfallstelle trägt.
Artikel 35 Rechtsschutz
Verfügungen der Aufsichtsbehörde unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. Besteht unmittelbar Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder für nationale Sicherheitsinteressen oder für die Umwelt auf Erde, im Luft- oder Weltraum (Art. 33 Abs. 6), so kann