Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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che Erklärung ist 2017 revidiert worden. Die Schweiz hat den revidierten Text unterzeichnet und ratifiziert. Die revidierte Fassung ist aber bisher mangels genügender Anzahl von Ratifikationen noch nicht in Kraft getreten.

Artikel 37 Raumfahrtaktivitäten militärischer Verwaltungseinheiten

Für militärische und sicherheitspolitische Raumfahrtaktivitäten soll das RFG unter Vorbehalt der Haftungsregelung in Artikel 38 zwar grundsätzlich nicht gelten, doch soll der Bundesrat jene Teile des RFG (unter Umständen mit gewissen Anpassungen) für anwendbar erklären, die für das Erreichen der Sicherheits-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele wesentlich sind.

Artikel 38 Haftung

Verwaltungseinheiten des Bundes und Rechtsträgerinnen, die vom Bund unmittelbar mit der Erfüllung von Bundeaufgaben betraut werden, haften für allfällige Schäden, die durch ihre Tätigkeit verursacht werden, grundsätzlich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (vgl. Art. 1, 3 ff. und 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195877 [VG]).78 Dieses Haftungsregime wäre im vorliegenden Zusammenhang jedoch aus den folgenden Gründen nicht sachgerecht: Die Haftung nach dem VG setzt mit dem Kriterium der «Widerrechtlichkeit» der schädigenden Handlung eine hohe Hürde,79 die nach dem Haftungsübereinkommen für die Staatshaftung nicht gilt. Daher soll sich die Haftung «bundeseigener» Betreiber (auch des militärischen Sektors) von Raumfahrtaktivitäten materiellrechtlich nach dem RFG richten.80 Nur das Verfahren soll sich nach dem VG richten, wenn eine Raumfahrtaktivität als Erfüllung einer Bundesaufgabe zu betrachten ist.

5.11 11. Abschnitt: Registrierung

Artikel 39 Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Mit dem Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (Registrierungsübereinkommen) hat sich die Schweiz verpflichtet, ein nationales Register für Weltraumgegenstände einzuführen. Die wichtigsten Bestimmungen dazu sind auf Gesetzesstufe zu verankern. Die direkt anwendbaren Bestimmungen des Registrierungsübereinkommens, z. B. Artikel II, III, VI und VII, müssen hingegen nicht umgesetzt werden. Es ist naheliegend, die Führung des Registers der Aufsichtsbehörde zu übertragen. Sie soll dem EDA auch Antrag stellen, damit dieses die vom Registrierungsübereinkommen geforderten Informationen an den UN-Generalsekretär übermittelt.

Artikel 40 Registereinträge

In das schweizerische Weltraumregister werden jene Weltraumgegenstände eingetragen, für deren Betrieb die Schweiz eine Bewilligung erteilt hat. Diese werden von Amtes wegen in das Register eingetragen. Artikel IV Absatz 1 des Registrierungsübereinkommens ist ausreichend präzis formuliert, so dass ohne weiteres darauf verwiesen werden kann. In der Verordnung wird der Bundesrat eine vollständige Liste der Informati-

77 SR 170.32

78 Vorbehalten sind Fälle, in denen der Bund «als Subjekt des Zivilrechts auftritt» (Art. 11 Abs. 1 VG). Dann haftet der Bund bzw. eine vom Bund beherrschter Rechtsträger (z.B. die RUAG International) nach zivilrechtlichen Vorschriften. Dies wird vorliegend für rein kommerzielle Raumfahrtaktivitäten solcher Rechtsträger zutreffen.

79 Siehe dazu TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O. Fn. 73, § 62 N 1735 ff.

80 Analog: Art. 106 Abs. 1 LFG betreffend Schäden durch schweizerische Militärluftfahrzeuge. 50/66