Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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werden. In diesem Fall ist es nicht Sache der Aufsichtsbehörde, beim für den Tierversuch verantwortlichen Unternehmen zu intervenieren, sondern sie soll sich an die zuständige kantonale Tierschutzbehörde wenden, welche dann die Federführung für eine Intervention beim verantwortlichen Unternehmen übernimmt. Wenn der rechtswidrige Zustand anders nicht beseitigt werden kann, kann die Tierschutzbehörde der Aufsichtsbehörde beantragen, die raumfahrtrechtliche Bewilligung zu entziehen, weil eine der Voraussetzungen, nämlich die Rechtskonformität des Tierversuchs, nicht mehr erfüllt ist.
Die Amtshilfe wird nicht nur für Bundesstellen vorgesehen, die für einzelne Raumfahrtaktivitäten zuständig sind, sondern auch für Behörden, welche damit zusammenhängende Aktivitäten kontrollieren. Gemeint ist damit z. B. das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, das die Einfuhr und Ausfuhr von Waren, Technologie und Software kontrolliert, die für die Durchführung von Raumfahrtaktivitäten genutzt werden.
Zur Datenbekanntgabe im Rahmen der Amtshilfe: Nach Artikel 57s RVOG muss für die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen an andere Behörden eine gesetzliche Grundlage bestehen. Dies betrifft insbesondere die Bekanntgabe besonders schützenswerter Daten. Nach den vorgeschlagenen Bestimmungen soll die Aufsichtsbehörde anderen für einzelne Raumfahrt- oder Weltraumaktivitäten zuständigen Dienststellen sowie den Strafverfolgungsbehörden bestimmte besonders schützenswerte Daten bekanntgeben dürfen. Dies betrifft besonders schützenswerte Daten der juristischen Person (z. B. über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit) und schützenswerte Personendaten. Umgekehrt sollen auch die anderen für Raumfahrt- oder Weltraumaktivitäten zuständigen Behörden der Aufsichtsbehörde die für ihre Aufsicht erforderlichen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt geben (vgl. dazu
z. B. Art. 114 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 200595).
Absätze 3 und 4: Diese Bestimmungen regeln die internationale Amtshilfe, soweit sie nicht durch einen bilateralen Staatsvertrag geregelt ist. Es geht also gewissermassen um eine Art freiwilliger Amtshilfe gegenüber anderen Staaten, mit denen (je nachdem: noch) kein Abkommen über die Amtshilfe geschlossen worden ist. Umgekehrt schafft die Schweiz mit dieser freiwilligen internationalen Amtshilfe die Basis dafür, dass sie im Rahmen des Gegenrechts von einer freiwilligen ausländischen Amtshilfe profitieren kann. Die Bedingungen, die für die freiwillige Amtshilfe formuliert werden, entsprechen den Regelungen in andern Rechtsgebieten.
Absatz 5: Diese Bestimmung ist datenschutzrechtlich notwendig, damit die fraglichen Daten der ausländischen Behörde bekanntgegeben werden dürfen. Es geht z. B. um die Daten der verantwortlichen Personen, die im Rahmen von Bewilligungsverfahren oder in Aufsichtsverfahren anfallen oder um Daten über die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Betreiberin.
5.16 16. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 50 Vollzug
Absatz 2: Ermöglicht wird damit, nicht-verbindliche Instrumente als solche zu bezeichnen oder sie als direkt verbindlich zu erklären. Im zweiten Fall müssen die Bewilligungsträgerinnen die Instrumente umsetzen und die Verletzung dieser Pflicht kann sanktioniert werden. Nach Artikel 14 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200496 wird der Bundesrat in der Verordnung festlegen können, dass die nicht-verbindlichen
95 SR 631.0
96 SR 170.512 56/66