Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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sowie um die Vermeidung von Umweltbelastungen und von Weltraumschrott gehen (Bst. b).

Absatz 2: Es ist zwar nicht üblich, aber doch nicht ausgeschlossen, auch leichtere Rechtsverstösse mit Verwaltungssanktionen zu ahnden. Der Vorteil liegt im vorliegenden Fall darin, dass für alle Sanktionen dasselbe Verfahren angewendet wird. Betreffend Buchstaben b – d ist es bedeutsam, dass man bei derartigen Melde-, Nachweis- und Mitwirkungspflichten nicht nur die Unterlassung bzw. Verweigerung sanktionieren kann, sondern auch die Erteilung wahrheitswidriger oder unvollständiger Informationen.

Absatz 3: Bei der Bemessung einer Sanktion soll neben der Schwere des Verstosses auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens berücksichtigt werden. Dies ist vor allem mit Blick darauf bedeutsam, dass die Aufsichtsbehörde unter Umständen kein Interesse daran hat, ein Unternehmen mit einer Sanktion in den Ruin zu treiben und dann für Ersatzmassnahmen sorgen zu müssen. Nur in Fällen, in denen eine Raumfahrtaktivität ohne Bewilligung durchgeführt wird, dürfte der Ruin eines Unternehmens infolge einer Sanktion durchaus erwünscht sein.

Absatz 4: Im Sinne einer positiven Sicherheitskultur («positive safety culture»89) sollte von einer Sanktionierung abgesehen werden, wenn ein einmaliger leichter Pflichtverstoss weder die Sicherheit von Raumfahrtaktivitäten gefährdet noch zu einer Umweltbelastung oder zum Entstehen von Weltraumschrott geführt hat.

Absatz 5: Das geltende allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Verjährung der «Verfolgbarkeit» von Handlungen oder Unterlassungen, für die Verwaltungssanktionen ausgesprochen werden können. Deshalb soll hierfür eine Frist von vier Jahren festgelegt werden, sodass für die Betreiberinnen eine gewisse Rechtssicherheit besteht. Die Frist entspricht jener für die Verjährung verwaltungsstrafrechtlicher Übertretungen (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 197490 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]).

Absatz 6: Gemäss Artikel 6 Absatz 1 EMRK sind Urteile öffentlich zu verkünden. Erstinstanzliche Verfügungen über Verwaltungssanktionen werden von diesem Gebot zwar nicht erfasst, doch ist es gerechtfertigt, im RFG vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde ihre Verfügungen über die Anordnung von Verwaltungssanktionen veröffentlichen und dabei die sanktionierten Unternehmen benennen kann. Durch die Veröffentlichung der Entscheide kann die Transparenz bezüglich der korrekten Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch die Behörde sichergestellt werden, indem ihre Sanktionspraxis der Öffentlichkeit und den Medien zur Kenntnis gelangt (vgl. zum Ganzen auch den Bericht des Bundesrates «Pekuniäre Verwaltungssanktionen” vom 23. Februar 202291, Ziff. 5.7.2). Bei der Veröffentlichung einer Sanktionsverfügung wird die Aufsichtsbehörde darauf zu achten haben, dass Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden, indem die entsprechenden Passagen der Verfügung eingeschwärzt werden.

Geprüfte und verworfene Option «Strafbestimmung»: Unter dem Abschnitt «Sanktionen» wurde auch die Option «Strafbestimmung» anstelle der nun vorgeschlagenen pekuniären Verwaltungssanktion geprüft. Diese wurde verworfen, weil Widerhandlungen von der Aufsichtsbehörde nach den Vorschriften des VStrR verfolgt und beurteilt wer-

89 Siehe dazu den Bericht des Bundesrates vom 9. Dezember 2022 «Fehlerkultur: Möglichkeiten und Grenzen ihrer rechtlichen Verankerung», www.bj.admin.ch >Publikationen & Service > Berichte und Gutachten.

90 SR 313.0

91 BBl 2022 776 53/66