Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten

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einer Vielzahl von Vertragsgeschäften zu entlasten, die einen bestimmten Themenkomplex oft technischer Natur betreffen und sich materiell auf ein klar abgegrenztes Gebiet beschränken.93 Abgesehen von solchen auf ein Sachgebiet bezogenen Delegationen kann der Bundesrat bereits nach Artikel 7a Absatz 2 und 3 RVOG generell völkerrechtliche Verträge abschliessen, soweit sie «von beschränkter Tragweite» sind. Von beschränkter Tragweite sind insbesondere Staatsverträge, die dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen dienen, welche die Bundesversammlung genehmigt hat und welche die behördliche Zusammenarbeit regeln (vgl. Art. 7a Abs. 3 RVOG). Mit Blick darauf, dass im Raumfahrtbereich in Zukunft vermehrt (vor allem bilaterale) Abkommen über die internationale Zusammenarbeit abgeschlossen werden und es dabei darum gehen wird, die grundlegenden Weltraum-Übereinkommen zu konkretisieren, rechtfertigt es sich vorliegend, eine solche Delegation an den Bundesrat vorzusehen. Weiterhin in die Zuständigkeit der Bundesversammlung fallen aber Verträge, welche dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen94 sowie Verträge, die Ausgaben verursachen, welche bestimmte Grenzbeträge übersteigen.

Absatz 2: Mit dieser Bestimmung wird die Delegationsnorm konkretisiert, um die Rechtsanwendung zu vereinfachen. Die Auflistung ist nicht abschliessend. Gestützt auf Buchstabe a und b könnte der Bundesrat z. B. neue UNO-Übereinkommen über die Vermeidung von Raumfahrtrückständen selbstständig abschliessen (soweit sie nicht durch ein Bundesgesetz umzusetzen wären). Die Verträge betreffend Aufsicht und Amtshilfe (Bst. c – e) dürften hingegen in der Regel bilateraler Natur sein. Die allfällige Beteiligung des Bundes an einer juristischen Person, die Raumfahrtaktivitäten durchführt (Bst. f), fände eine Begrenzung in den Finanzlimiten nach Absatz 1. Zu denken wäre hier an Universitäten oder Private, die z. B. Space Tracking durchführen, um zu beobachten, wo sich ein bestimmter Weltraumgegenstand befindet.

Artikel 49 Amtshilfe

Absätze 1 und 2: Diese Bestimmungen betreffen in erster Linie die Amtshilfe unter Bundesbehörden. In gewissen Fällen (wie z. B. bei Tierversuchen im Weltraum) könnten aber auch kantonale Dienststellen betroffen sein. Die Amtshilfe ist für den effizienten Vollzug der Gesetzgebung von essenzieller Bedeutung. So soll sich z. B. das BAKOM an die Aufsichtsbehörde wenden können, wenn es feststellt, dass einer auf das FMG abgestützten Verfügung über die Beseitigung von Frequenzstörungen nicht Rechnung getragen wird. Und die Aufsichtsbehörde ist dann verpflichtet, durch eine raumfahrtrechtliche Intervention gegenüber der Betreiberin des Satelliten für Abhilfe zu sorgen und als Ultima Ratio die raumfahrtrechtliche Bewilligung zu entziehen. Umgekehrt soll die Aufsichtsbehörde andere zuständige Behörden informieren, wenn sie feststellt, dass auf einem Satelliten Aktivitäten stattfinden, die möglicherweise nach anderen Erlassen nicht zulässig sind oder vom erlaubten Rahmen abweichen. Man kann sich dabei etwa den Fall vorstellen, dass ein Tierversuch im Weltall unter bestimmten Auflagen bewilligt worden ist, diese Auflagen aber möglicherweise nicht eingehalten

93 BBl 2001 4699

94 Dazu gehören insbesondere Staatsverträge, die den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, sowie solche, die «wichtige rechtsetzende Bestimmungen» enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss im Einzelfall mit Blick auf die diesbezügliche Praxis entschieden werden. Zur Praxis vgl. z. B. ASTRID EPINEY/STEFAN DIEZIG, in: Waldmann/Belser/Epiney, Basler Kommentar Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015 (nachfolgend: BSK BV), Art. 141 Rz. 33 ff.; OLIVER DIGGELMANN, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar (nachfolgend: SGK BV), 4. Aufl. 2023, Art. 141 Rz. 40 ff. 55/66