Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Das internationale Weltraumrecht und die Schweiz
Die Schweiz hat in den 1960er und 1970er Jahren vier internationale Verträge der Vereinten Nationen (UNO) über Weltraumaktivitäten ratifiziert (siehe Ziff. 7.2). Diese Verträge bilden den völkerrechtlichen Rahmen dieser Vorlage.
Gemäss den UNO-Weltraumverträgen sind die Vertragsstaaten völkerrechtlich verantwortlich für nationale Tätigkeiten im Weltraum, unabhängig davon, ob staatliche Stellen oder private Rechtsträger dort tätig werden. Die Staaten haben eine Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass nationale Tätigkeiten im Einklang mit dem UNO-Weltraumvertrag durchgeführt werden. Die Verträge sehen deshalb vor, dass die Vertragsstaaten die Raumfahrtaktivitäten ihrer nationalen Akteure einer Bewilligung und ständigen Aufsicht unterstellen. Im Weiteren sehen die UNO-Verträge vor, dass ein Vertragsstaat, der einen Gegenstand in den Weltraum «startet oder starten lässt», sowie jeder Vertragsstaat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen aus ein Gegenstand gestartet wird, als sogenannter «Startstaat» völkerrechtlich für jeden Schaden haftet, den ein solcher Gegenstand oder dessen Bestandteile auf der Erde, im Luftraum oder im Weltraum verursacht.
1.1.2 Erste Diskussionen über ein schweizerisches Raumfahrtrecht
Anlässlich der Einreichung von vier Gesuchen für die Veranstaltung von Radio- und Fernsehprogrammen über Direkt-Rundfunksatelliten in den Jahren 1980-1982 stellte sich erstmals die Frage, ob der Bund private Raumfahrtaktivitäten ohne Grundlage in einem Gesetz zur Umsetzung der UNO-Weltraumverträge zulassen könnte (vgl. hierzu den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) vom 26. August 19825 «Probleme des Satellitenrundfunks»). Die Frage konnte offengelassen werden, weil der Bundesrat den Betrieb von Satelliten für derartige Rundfunkprogramme den damaligen PTT-Betrieben übertragen wollte (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates zum erwähnten der Bericht der GPK-N6). Mit dem Erlass eines (befristeten) Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19877 über den Satellitenrundfunk wurde diese Aufgabenübertragung vom Parlament rechtsverbindlich verankert. Zur Deckung der weltraumrechtlichen Haftungsrisiken des Bundes wurden die Veranstalter derartiger Programme verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung oder einen vergleichbaren Vertrag abzuschliessen (vgl. Art. 19 und 21 des erwähnten Bundesbeschlusses). Gestützt auf den Bundesbeschluss wurden jedoch aus wirtschaftlichen Gründen keine weiteren Gesuche für den Betrieb von Direkt-Rundfunksatelliten eingereicht. Da in den Folgejahren auch sonst keine weiteren privaten Raumfahrtaktivitäten zur Diskussion
5 BBl 1982 III 777
6 BBl 1982 III 795, Ziff. 1 und 4. Die damals hängigen Gesuche lehnte der Bundesrat schliesslich am 5. September 1984 ab. In der Botschaft vom 20. Dezember 1985 zum BB über den Satellitenrundfunk (BBl 1986 I 421, Ziff. 111) begründete der Bundesrat diesen Entscheid zur Hauptsache wie folgt: «Umstrittene Rechtsgrundlagen und rechtspolitische Überlegungen haben zu diesem Entscheid geführt (…) Die GPK-N vertrat in ihrem Bericht die Meinung, dem Bundesrat fehle die Kompetenz, ein Satellitenrundfunksystem zu konzessionieren. Der Bundesrat hielt sich zwar für zuständig, beurteilte aber die zur Verfügung stehenden Rechtsgrundlagen als äusserst schmal.»
7 AS 1988 898 7/66