Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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das Übereinkommen Nr. 155 vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt42 und das Übereinkommen Nr. 187 vom 15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz43. Die Schweiz hat alle Kernübereinkommen der IAO ratifiziert, mit Ausnahme der zwei seit 2022 als Kernübereinkommen geltenden Übereinkommen.
Die Präambel verweist zudem auf die folgenden einschlägigen völkerrechtlichen Instrumente: die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948), den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196644 über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196645 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Internationale Übereinkommen vom 21. Dezember 196546 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Übereinkommen vom 18. Dezember 197947 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, die Internationale Konvention vom 18. Dezember 1990 zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen und das Übereinkommen vom 13. Dezember 200648 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Die Schweiz hat all diese Instrumente ratifiziert, mit Ausnahme des internationalen Übereinkommens zum Schutz der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen.
3.5.2 Umsetzung auf nationaler Ebene
Der Schutz vor Gewalt und Belästigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in der Schweiz durch ein umfassendes System bestehend aus mehreren Gesetzen sichergestellt, welches das Recht jeder Person auf eine Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung, einschliesslich geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung, anerkennt.
Die Artikel 28–28c des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB)49 schützen die Persönlichkeit jeglicher Personen gegen widerrechtliche Verletzung. Strafrechtlich relevant sind gegebenenfalls namentlich Körperverletzungsdelikte (Art. 122–126 Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)50), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Ehrverletzungen (Art. 173–178 StGB), Drohung und Nötigung (Art. 180 und 181 StGB) sowie strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–194 StGB).
Das Arbeitsrecht ist in verschiedenen Rechtsquellen verankert. Das private Arbeitsrecht wird vorwiegend im Obligationenrecht vom 30 März 1911 (OR)51, in den Artikeln 319– 362 OR geregelt. Nach Artikel 328 OR hat der Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen
42Verf ügbar unter: : https://normlex.ilo.org/ → Conventions → C155 – Occupational Safety and
Health Convention, 1981 (No. 155)
43Verf ügbar unter: https://normlex.ilo.org/ → Conventions → C187 – Promotional Framework
f or Occupational Saf ety and Health Convention, 2006 (No. 187)
44 SR 0.103.2
45 SR 0.103.1
46 SR 0.104
47 SR 0.108
48 SR 0.109
49 SR 210
50 SR 311.0 15/49
51 SR 220