Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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konkretisiert Artikel 8 BV und verbietet die Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch sexuelle Belästigung. Die sexuelle Belästigung ist damit eine schwerwiegende Form der Geschlechterdiskriminierung. Als diskriminierend gilt dabei jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Damit gemeint sind insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Artikel 4 GlG schliesst sich dem geschlechtsspezifischen Ansatz des Übereinkommens an. Der Artikel bezieht sich auf die Würde der Person und umfasst auch sexistische Bemerkungen, die auf Geschlechterstereotypen beruhen (BGE 126 III 385). Solche Verletzungen fallen auch unter Artikel 328 OR und Artikel 6 ArG. Diese Bestimmungen decken zudem auch Verletzungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit sexuellen Merkmalen, dem sexuellen Verhalten oder der sexuellen Orientierung ab74.
Absatz 2 überlässt es den Mitgliedstaaten, die im Übereinkommen definierten Begriffsbestimmungen in innerstaatlichen Rechtsvorschriften getrennt oder in ein einem einheitlichen Konzept zu definieren. So können Mitgliedstaaten auch festlegen, welche spezifischen Verhaltensweisen und Praktiken Gewalt und Belästigung darstellen.
Absatz 2 lässt den Mitgliedstaaten einen gewissen Handlungsspielraum. Entscheidend sind die wirksame Prävention und ein wirksamer Schutz gegen die in Absatz 1 definierten Verhaltensweisen und Praktiken. Die schweizerische Gesetzgebung nutzt diesen Handlungsspielraum in dem Sinne, dass die in der nationalen Gesetzgebung enthaltenen Definitionen getrennte Begriffe festlegen.
Die Begriffsbestimmungen gemäss schweizerischem Recht und Praxis umfassen die vom Übereinkommen definierten inakzeptablen Verhaltensweisen Art. 2.
Art. 2
Gemäss Artikel 2 Absatz 1 schützt dieses Übereinkommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie andere Personen in der Arbeitswelt, darunter abhängig Beschäftigte im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis, sowie erwerbstätige Personen ungeachtet ihres Vertragsstatus, in Ausbildung befindliche Personen, einschliesslich Praktikantinnen und Praktikanten und Lernende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beendet wurde, Freiwillige, Arbeitsuchende und Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie natürliche Personen, die die Befugnisse, Pflichten oder Verantwortlichkeiten einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers ausüben.
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz sind in ihrer persönlichen Integrität gemäss Artikel 328 OR geschützt. Voraussetzung dafür ist, dass sie nach den Artikeln 319–362 OR über einen Arbeitsvertrag verfügen. Darunter fallen sowohl unbefristete Verträge als auch befristete Anstellungen, Anstellungen im Stundenlohn und Anstellungen auf Abruf. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss OR gelten auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem Gesamtarbeitsvertrag
74 www.seco.admin.ch → Arbeit → Arbeitsbedingungen → Arbeitsgesetz und Verordnungen → Wegleitungen zum Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen → Wegleitung zur ArGV 3 → 19/49 Anhang zu Art. 2 ArGV3: Grundsatz