Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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gerichtet sind oder von denen Personen eines bestimmten biologischen oder sozialen Geschlechts unverhältnismässig stark betroffen sind, und umfasst auch sexuelle Belästigung.
Die schweizerische Gesetzgebung und Praxis kennt keine einheitliche Definition von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt (Bst. a). Die Verhaltensweisen und Praktiken, welche das Übereinkommen als Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt definiert, werden jedoch in verschiedenen Schweizer Gesetzen geregelt, verboten und bestraft.
Die Definition von Gewalt und Belästigung wird im schweizerischen Zivilrecht unter dem Aspekt des Persönlichkeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes angegangen.
Gemäss Artikel 28 ZGB hat jede Person das Recht, eine widerrechtliche Verletzung ihrer Persönlichkeit vor Gericht anzurufen. Eine Verletzung der Persönlichkeit ist dementsprechend widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der verletzten Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse, oder durch ein Gesetz gerechtfertigt ist. Verletzungen der persönlichen Integrität sind Angriffe auf eine Person als Ganzes. Damit sind Verhaltensweisen gemeint, welche Grenzen überschreiten und den Selbstwert einer Person schädigen.
Der Schutz der Persönlichkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist in Artikel 328 OR geregelt. Zu den geschützten Persönlichkeitsgütern gehören insbesondere Leben und Gesundheit, körperliche und geistige Integrität, persönliche und berufliche Ehre, Stellung und Ansehen im Betrieb und Privatsphäre. In Bezug auf den Schutz der physischen und psychischen Integrität stellt Artikel 6 ArG das Gegenstück zu Artikel 328 OR im öffentlichen Arbeitsrecht dar und hat einen ähnlichen Inhalt.
Mobbing gehört auch zu diesen inakzeptablen Verhaltensweisen und Praktiken. Dabei handelt es sich nach einer vom Bundesgericht verwendeten Definition um ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll (Urteile des Bundesgerichts 4C_590/2020 vom 8. Juli 2021 und 4A_439/2016 vom 5. Dez. 2016). Diese Definition wird sowohl in öffentlich- rechtlichen als auch in privatrechtlichen Beziehungen angewandt.
Der Arbeitgeber ist aufgrund der rechtlichen Grundlagen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmenden verpflichtet. Gewalt und Belästigung gelten in der schweizerischen Präventionspraxis als psychosoziale Risiken, das heisst als potentielle Gesundheitsbeeinträchtigungen, die aufgrund von Einflüssen aus dem beruflichen Umfeld auf die Psyche entstehen. Gemäss der Wegleitung des Staatsekretariats für Wirtschaft (SECO) gelten Mobbing, Diskriminierung und sexuelle Belästigung als bekannte Beispiele für problematische Verhaltensweisen. Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Verhaltensweisen, welche die persönliche Integrität verletzen können73.
Spezifische Bestimmungen zur geschlechtsspezifischen Gewalt und Belästigung, inklusive der sexuellen Belästigung (Bst. b), sind im GlG aufgeführt. Artikel 4 GlG
73 www.seco.admin.ch → Publikationen & Dienstleistungen →Publikationen → Arbeit → Arbeitsbedingungen → Broschüren und Flyer → Mobbing und andere Belästigungen - Schutz 18/49 der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz