Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten

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Menschenrechte verletzt. Es stellt einen rechtlichen Rahmen zur Bekämpfung von Gewalt und Belästigung auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, welche das Übereinkommen ratifiziert haben, wirksame Gesetze, Politiken und Präventionsinstrumente einzurichten. Frauen sind überproportional von Gewalt und Belästigung betroffen; das Übereinkommen Nr. 190 anerkennt diesen Zusammenhang explizit.

Die Genehmigung dieses Übereinkommens durch die Schweiz bedarf keiner neuen oder der Anpassung bestehender Gesetze oder Verordnungen. Sie steht im Einklang mit der Aussen- und Wirtschaftspolitik der Schweiz und ermöglicht es der Schweiz, eine Vorbildfunktion einzunehmen, was langfristig die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen stärkt.

3.5 Umsetzung

3.5.1 Völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz

Vor der inhaltlichen Betrachtung des Übereinkommens ist es notwendig, einen Blick auf die völkerrechtlichen Engagements zu werfen.

Die Präambel des Übereinkommens Nr. 190 bekräftigt die Bedeutung folgender Instrumente der IAO: Die Erklärung über die Ziele und Zwecke der IAO vom 10. Mai 1944, welche ein integraler Bestandteil der abgeänderten Verfassung der IAO vom 28. Juni 1919 ist, und die acht Kernübereinkommen der IAO. Die Kernübereinkommen stellen die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit dar und gelten somit als international anerkannte minimale Sozialstandards, zu deren Einhaltung sich alle Mitgliedstaaten der IAO verpflichten, auch wenn sie gewisse Kernübereinkommen nicht ratifiziert haben. Als Kernübereinkommen gelten: das Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 193033 über Zwangs- oder Pflichtarbeit und das dazugehörige Protokoll vom 11. Juni 201434 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, das Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 194835 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, das Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 194936 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, das Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 195137 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, das Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 195738 über die Abschaffung der Zwangsarbeit, das Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 195839 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, das Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 197340 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und das Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 199941 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit sowie seit 2022

33 SR 0.822.713.9

34 SR 0.822.713.91

35 SR 0.822.719.7

36 SR 0.822.719.9

37 SR 0.822.720.0

38 SR 0.822.720.5

39 SR 0.822.721.1

40SR 0.822.723.8 14/49

41 SR 0.822.728.2