Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198264 (AVIG), das Entsendegesetz vom 8. Oktober 199965 (EntsG), das Bundesgesetz vom 17. Juni 200566 gegen die Schwarzarbeit (BGSA), das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198967 (AVG), das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 200568 (AIG), den NAV Hauswirtschaft vom 20. Oktober 201069, das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200070 (BPG) sowie das Bundesgesetz vom 23. Dezember 201171 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) und von der Verordnung vom 23. November 2019 über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt)72.
Diese Gesetzgebungen erfüllen die Anforderungen des Übereinkommens Nr. 190. Wie im folgenden Kapitel erklärt wird, bedarf es für eine Ratifizierung des Übereinkommens weder der Annahme neuer noch der Änderung bestehender Bestimmungen. Überdies zeigt der Zusatzbericht zur Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens Nr. 190, dass keine der Bestimmungen des Übereinkommens im schweizerischen Recht direkt anwendbar ist. Somit ist die Umsetzung des Übereinkommens Nr. 190 durch die schweizerischen Gesetze zum Schutz der Arbeitnehmenden vor Gewalt und Belästigung bei der Arbeit bereits sichergestellt.
Wenn die Schweiz ein IAO-Übereinkommen ratifiziert, ist sie einem Kontrollsystem der IAO unterstellt und hat alle vier Jahre über dessen Umsetzung Bericht zu erstatten. Das Kontrollorgan der IAO verlangt von den Vertragsstaaten Auskunft darüber, wie das Übereinkommen umgesetzt wird und welche bestehenden Gesetzgebungen dies gewährleisten.
4 Erläuterungen zu den Bestimmungen
Art. 1
Artikel 1 Absatz 1 definiert die relevanten Begriffsbestimmungen, die im Übereinkommen zur Anwendung kommen. Im Sinne dieses Übereinkommens
Bst. a: bezieht sich der Begriff «Gewalt und Belästigung» in der Arbeitswelt auf eine Bandbreite von inakzeptablen Verhaltensweisen und Praktiken oder deren Androhung, gleich ob es sich um ein einmaliges oder ein wiederholtes Vorkommnis handelt, die auf physischen, psychischen, sexuellen oder wirtschaftlichen Schaden abzielen, diesen zur Folge haben oder wahrscheinlich zur Folge haben, und umfasst auch geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung;
Bst. b: bedeutet der Begriff «geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung» Gewalt und Belästigung, die gegen Personen aufgrund ihres Geschlechts
64SR 837.0
65SR 823.20
66SR 822.41
67SR 823.11
68SR 142.20
69 SR 221.215.329.4
70 SR 172.220.1
71SR 312.2 17/49