Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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sind, soweit es ihm mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden kann.
Zum öffentlichen Arbeitsrecht gehört das Arbeitnehmerschutzrecht. Dies beinhaltet u. a. das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG)52 und dessen Verordnungen, insbesondere die Verordnungen 3 und 4 zum ArG (ArGV 353 und ArGV 454), und das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)55 und dessen Verordnungen, insbesondere die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV)56. Im öffentlichen Recht ist der Schutz der persönlichen Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Artikel 6 ArG verankert und verfolgt primär den Zweck der Prävention, sieht aber auch die Durchsetzung der notwendigen Massnahmen beim Arbeitgeber durch die Vollzugsorgane vor. Artikel 6 ArG bekräftigt die Verpflichtung des Arbeitgebers, alle Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Artikel 2 ArGV 3 führt aus, dass der Arbeitgeber alle Anordnungen erteilen und Massnahmen treffen muss, die nötig sind, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmenden zu wahren und zu verbessern.
Die Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot sind in Artikel 8 der Bundesverfassung (BV)57 verankert. Artikel 8 Absatz 2 BV hält fest, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Artikel 8 Absatz 3 BV garantiert die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann, vor allem im Bereich der Arbeit. Das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG)58 konkretisiert diesen Artikel und bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann in den Arbeitsbeziehungen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft (Art. 3 GIG). Der Art. 4 GlG untersagt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
Des Weiteren muss die inhaltliche Prüfung des Übereinkommens hinsichtlich der weiteren in der Schweiz geltenden Gesetze und Verordnungen erfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)59, die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)60, das Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199361, das Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (OHG)62, das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200263 (BehiG), das
52SR 822.11
53 SR 822.113
54 SR 822.114
55 SR 832.20
56 SR 832.30
57 SR 101
58 SR 151.1
59 SR 272
60 SR 312.0
61 SR 822.14
62 SR 312.5 16/49
63 SR 151.3