Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten

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unverhältnismässig stark von der Problematik betroffen sind, Abhilfemassnahmen für Opfer von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu schaffen und gegebenenfalls Sanktionen zu ergreifen.

3.2 Rechtsnatur

Der vom Parlament geforderte Zusatzbericht vom 30. Juni 2024 (Anhang 2) enthält eine eingehende juristische Analyse der direkten oder indirekten Anwendbarkeit aller Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 190, einschliesslich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Auslegungsprinzipien, die es aufgestellt hat. Der Bericht zeigt auf, dass:

• das Übereinkommen Nr. 190 an die Mitgliedstaaten gerichtet und keine der Bestimmungen direkt anwendbar ist;

• die Artikel 1 bis 3 nicht darauf ausgerichtet sind, die rechtliche Situation Privater zu regeln oder ihnen Rechte zuzusprechen, sondern darauf, die Begriffe zu klären und den Geltungsbereich der materiellen Bestimmungen des Übereinkommens abzugrenzen;

• die Artikel 4 bis 12 alle den Ausdruck «jedes Mitglied muss» enthalten und damit augenscheinlich Bestimmungen programmatischer Natur darstellen, die den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Ermessensspielraum einräumen und an die Regierungen und Gesetzgeber gerichtet sind. Sie enthalten keine bestimmt und eindeutig genug formulierten Bestimmungen, um in einem konkreten Fall als Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung dienen zu können;

• die Artikel 13 bis 20 die üblichen Schlussbestimmungen beinhalten und grundsätzlich nicht direkt anwendbar sind.

Der Zusatzbericht kommt zu dem Schluss, dass das Übereinkommen Nr. 190 nicht direkt anwendbar ist.

3.3 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

Im Oktober 2016 versammelte die IAO eine tripartite Expertengruppe, welche auf das Fehlen von Governance sowie einer internationalen Definition im Bereich der Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt hinwies. Die Gruppe empfahl die Erarbeitung einer neuen Norm, was den Verwaltungsrat der IAO dazu veranlasste, dieses Thema für die IAK 2018 und 2019 zu traktandieren.

IAO-Normen werden grundsätzlich nach dem Prozess der «Double Discussion» erarbeitet, der sich über zwei Jahreskonferenzen erstreckt. Die erste Diskussion stützt sich auf die Antworten der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen auf einen Fragebogen. Im darauffolgenden Jahr verhandeln die tripartiten Vertreterinnen und Vertreter über die finale Version des Instruments.

Im ersten Fragebogen sprach sich die Schweiz zugunsten eines Instruments zu Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt aus.