Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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Fälle von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt können in der Schweiz unterschiedliche privatrechtliche, öffentlich-rechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Grundsätzlich kann nach Artikel 28 ZGB jede Person, die in ihrer Persönlichkeit verletzt wird, zu ihrem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Ein Schadenersatzanspruch kann in diesem Sinne auch gegen Dritte und Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen wahrgenommen werden (Art. 41–49 OR, Art. 28a ZGB).
Verletzt ein Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht hinsichtlich des Schutzes der Persönlichkeit seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Artikel 328 OR, haben Arbeitnehmende auch ein Recht auf Schadensersatz (Art. 97–101 OR) und Leistungsverweigerung nach entsprechender Abmahnung (Art. 324 Abs. 1 OR). Ein Anspruch auf Genugtuung ist in Artikel 49 OR geregelt. Arbeitgeber, die den Vorschriften über den Gesundheitsschutz nach dem ArG vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln, machen sich gemäss Artikel 59 Absatz 1 ArG ebenfalls strafbar und können mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden (Art. 61 Abs. 1 ArG).
Verstossen Arbeitnehmende gegen ihre Befolgungspflicht nach Artikel 321d OR, indem sie Weisungen zur Unterlassung von belästigendem oder gewalttätigem Verhalten missachten, kann der Arbeitgeber Verweise erlassen, beziehungsweise Verwarnungen aussprechen. Werden diese nicht beachtet, kann der Arbeitgeber zu Sanktionen greifen. Ordnungsstrafen sind zulässig, falls diese in der genehmigten Betriebsordnung nach Artikel 38 Absatz 1 ArG geregelt sind. Liegen gewichtige Gründe vor, die die Vertrauensbasis im Arbeitsverhältnis zerstören, ist die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung gegeben (Art. 337 OR; BGE 127 III 351 E. 4 S. 353). Darunter fallen beispielsweise begangene Straftaten am Arbeitsplatz und unangemessenes Verhalten gegenüber Kunden und Arbeitskollegen. Arbeitnehmende machen sich gemäss Artikel 60 ArG auch strafbar, wenn sie den Vorschriften über den Gesundheitsschutz im Betrieb vorsätzlich zuwiderhandeln oder andere Personen, darunter auch Dritte, ernstlich gefährden. Es sei darauf hingewiesen, dass die kantonalen Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes die in den Artikeln 51–61 ArG aufgeführten Strafen nicht selber vollziehen können. Dafür sind die Strafverfolgungsbehörden der Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 2 ArG).
Bei schwerwiegenden Fällen von Gewalt und Belästigung bleiben die einschlägigen Bestimmungen des StGB vorbehalten. Das StGB sanktioniert die einschlägigen Tathandlungen entsprechend ihrer Schwere.
Bst. e: vorzusehen, dass Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt effektiven Zugang zu geschlechterorientierten, sicheren und wirksamen Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismen, Unterstützungsangeboten, Diensten und Abhilfemassnahmen haben;
Die unter Artikel 10 Buchstabe b erläuterten Bestimmungen schützen Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt. Laut Artikel 5 Absatz 3 GlG kann das Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung auch eine Entschädigung zusprechen, wenn der Arbeitgeber nicht beweist, dass er Massnahmen getroffen hat, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihm billigerweise zugemutet werden können. Die Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des schweizerischen 42/49