Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten

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Werte zu teilen, ohne ihre Gesetze oder ihre Praxis, welche mit dem Übereinkommen kompatibel sind, anpassen zu müssen. Insbesondere enthält das Übereinkommen sogenannte Flexibilitätsklauseln wie etwa «soweit dies angemessen und praktisch durchführbar ist» und «dem Grad ihrer Kontrolle angemessen» (Art. 9 und 10, Bst. f). Diese Klauseln sollen die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen auf das angemessene und praktisch durchführbare Mass beschränken und dem Mitgliedstaat einen gewissen Handlungsspielraum überlassen. In diesem Sinne erlauben es diese der Schweiz, das Übereinkommen Nr. 190 zu ratifizieren. Zur Genehmigung des Übereinkommens bedarf es weder der Annahme neuer noch der Anpassung bestehender Gesetze oder Verordnungen. Dies wurde in einem informellen Rechtsgutachten des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) bestätigt. Zudem bestätigt der Zusatzbericht zur Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung des Übereinkommens Nr. 190 (Anhang 2), dass die Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 190 in der schweizerischen Rechtsordnung nicht direkt anwendbar sind.

Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine Ratifikation des Übereinkommen Nr. 190 notwendig ist.

1.3 Beziehung zur Legislaturplanung und zu den Strategien des Bundesrates

Die Vorlage wurde weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023−202713 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 zur Legislaturplanung 2023−202714 erwähnt. Allerdings sind im Ziel 11 der Botschaft zur Legislaturplanung 2023−2027 Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zum Schutz von Inklusion und Chancengleichheit vorgesehen. Das Übereinkommen Nr. 190 leistet einen wesentlichen Beitrag zu einer effektiven Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt.

Die am 28. April 2021 vom Bundesrat verabschiedete Gleichstellungsstrategie 203015 sieht vier Handlungsfelder vor, darunter der Kampf gegen geschlechtsspezifische Gewalt und gegen Diskriminierung. Die Prüfung der Ratifikation dieses Übereinkommens stellt eine prioritäre Massnahme der Gleichstellungsstrategie 2030 dar16. Die Ratifikation eines Übereinkommens, das einen gemeinsamen Rahmen zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt schafft, wäre somit ein direkter Beitrag zur Umsetzung dieser Strategie.

Das Übereinkommen Nr. 190 ist auch direkt an die Ziele 5 und 8 der Agenda 203017 für nachhaltige Entwicklung gekoppelt. Das Ziel 8 besteht darin, produktive Vollbeschäftigung und gerechte Arbeitsbedingungen für alle zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf dem Schutz der Arbeitnehmerrechte liegt. Ausserdem trägt die Bekämpfung von Gewalt – und insbesondere der geschlechtsspezifischen Gewalt und Belästigung – zur Verminderung von Gewalt gegen Frauen bei und unterstützt die Gleichstellung der Geschlechter, was mit dem Ziel 5 übereinstimmt.

13 BBl 2024 525; auch verf ügbar unter: Bundeskanzlei – Startseite → Dokumentation → Führungsunterstützung → Botschaf t zur Legislaturplanung 2023−2027

14 BBl 2024 1440

15 Verf ügbar unter: Gleichstellungsstrategie 2030

16 Verf ügbar unter: Gleichstellungsstrategie 2030 - Prüf ung einer Ratif izierung des ILO Übereinkommens Nr 190 über Gewalt und Belästigung 9/49

17 Verf ügbar unter: Agenda 2030 f ür nachhaltige Entwicklung