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Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 13 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 15 (Art 46e,46f und 46g)
Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 46e und 46h)
Titel
Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für die Verwendung erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe
Ziff. 2–4
Aufgehoben
5 Menge der einem Luftfahrzeugbetreiber nach Artikel 46h kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für die Verwendung erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe
5.1 Für die Verwendung folgender erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreib-
stoffe kann eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten erfolgen:
a. erneuerbare synthetische Flugtreibstoffe, für die der Emissionsfaktor nach Anhang 16 Ziffer 3.3 Buchstabe b null ist;
b. erneuerbare biogene Flugtreibstoffe nach Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2018/200112, für die der Emissionsfaktor nach Anhang 16 Ziffer 3.3 Buchstabe a null ist;
c. andere erneuerbare oder emissionsarme Flugtreibstoffe, deren Energieinhalt nicht aus fossilen Quellen stammt und die an die Beimischpflicht nach Artikel 28f des CO2-Gesetzes angerechnet werden können.
12 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. L, 2024/1711, 26.06.2024.