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Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 13 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
1bis. der Nichteinhaltung einer Zielvereinbarung nach Artikel 41 EnG3 oder nach Artikel 46 Absatz 2 EnG,
Art. 46 Abs. 1bis
1bis Die berechnete Menge wird um 20 Prozent gekürzt, wenn eine Zielvereinbarung nach Artikel 41 EnG4 oder nach Artikel 46 Absatz 2 EnG nicht eingehalten wird.
Art. 46a Abs. 1
1 Ein Betreiber von Anlagen, der ab dem 2. Januar 2026 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.
Art. 46b Abs. 3
3 Weist ein Betreiber mit Zuteilungselementen nach Absatz 2 nach, dass die Veränderung der Aktivitätsrate zu mindestens zwei Dritteln auf eine höhere Energieeffizienz zurückzuführen ist, so wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nicht reduziert.
Art. 46f und 46g
Aufgehoben
Art. 46h Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für die Verwendung
erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe
1 Für die Verwendung erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe nach Anhang 15 Ziffer 5.1 bei Flügen, die unter das EHS fallen, stehen für den Zeitraum 2026–2030 550 000 Emissionsrechte zur Verfügung.
2 Kommerzielle Luftfahrzeugbetreiber können jährlich bis zum 31. März die Zuteilung der Emissionsrechte für Flüge im Vorjahr beantragen.
3Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber kostenlos zuzuteilen sind, nach Anhang 15 Ziffer 5.
4 Überschreitet die beantragte Gesamtmenge der Emissionsrechte die zur Verfügung stehende Menge, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern zuzuteilende Menge anteilsmässig.
5 Das BAFU veröffentlicht die Mengen der jährlich den einzelnen Luftfahrzeugbetreibern zugeteilten Emissionsrechte.