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Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 13 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 3a (Art. 6 Abs. 3)

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden

Ziff. 3.4

3.4 Berechnung der Referenzemissionen

REbestehend,y = ∑k Wbestehend,k,y* EFbestehend * RFbestehend, v,y *1/(1–WVN)) (3) dabei bedeuten:

Wbestehend,k,y Erwartete Wärmelieferungen an bestehende Bezüger im Jahr y [MWh];

dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt.

k Alle bestehenden Bezüger, ohne Anlagen, deren Betreiber nach Arti-

kel 96 Absatz 2 von der CO2-Abgabe befreit sind.

RFbestehend,y,v Referenzfaktor des Jahres y; er wird wie folgt berechnet:

20 > y - v: 100 %;

20 ≤ y - v < 24: 80 %;

24 ≤ y - v < 29: 60 %;

29 ≥ y - v : 40 %.

Dabei bedeuten:

y Monitoringperiode

v Installationsjahr der ältesten zu ersetzenden fossil betriebenen Wärmequelle

WVN Pauschaler Abzug für Wärmeverluste des Netzes zur Verteilung der

Wärme; dieser beträgt 10 %.

EFbestehend Emissionsfaktor des bestehenden Wärmeverbundes inklusive Wir-

kungsgrad, abhängig von der Art der zu ersetzenden zentralen Wärmequelle oder den zu ersetzenden zentralen Wärmequellen; er wird wie folgt berechnet:

– für Projekte, die nur erdgasbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,226 tCO2/MWh

– für Projekte, die nur heizölbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,312 tCO2/MWh

– für Projekte, die nur erdgas- und heizölbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,269 tCO2/MWh