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Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 13 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 3a (Art. 6 Abs. 3)
Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden
Ziff. 3.4
3.4 Berechnung der Referenzemissionen
REbestehend,y = ∑k Wbestehend,k,y* EFbestehend * RFbestehend, v,y *1/(1–WVN)) (3) dabei bedeuten:
Wbestehend,k,y Erwartete Wärmelieferungen an bestehende Bezüger im Jahr y [MWh];
dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt.
k Alle bestehenden Bezüger, ohne Anlagen, deren Betreiber nach Arti-
kel 96 Absatz 2 von der CO2-Abgabe befreit sind.
RFbestehend,y,v Referenzfaktor des Jahres y; er wird wie folgt berechnet:
20 > y - v: 100 %;
20 ≤ y - v < 24: 80 %;
24 ≤ y - v < 29: 60 %;
29 ≥ y - v : 40 %.
Dabei bedeuten:
y Monitoringperiode
v Installationsjahr der ältesten zu ersetzenden fossil betriebenen Wärmequelle
WVN Pauschaler Abzug für Wärmeverluste des Netzes zur Verteilung der
Wärme; dieser beträgt 10 %.
EFbestehend Emissionsfaktor des bestehenden Wärmeverbundes inklusive Wir-
kungsgrad, abhängig von der Art der zu ersetzenden zentralen Wärmequelle oder den zu ersetzenden zentralen Wärmequellen; er wird wie folgt berechnet:
– für Projekte, die nur erdgasbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,226 tCO2/MWh
– für Projekte, die nur heizölbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,312 tCO2/MWh
– für Projekte, die nur erdgas- und heizölbetriebene Wärmequellen ersetzen: EFbestehend = 0,269 tCO2/MWh