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Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 13 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

(…) Emissionsrechte pro TJ Energieeinsatz, wenn innerhalb der Systemgrenzen des Betreibers von Anlagen, der am EHS teilnimmt:

a. in Anlagen mit dem Hauptzweck der Wärmeerzeugung, nicht messbare Wärme erzeugt und zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung genutzt wird; oder

b. durch Sicherheitsabfackelung nicht messbare Wärme erzeugt wird.

1.4 Ist keiner der Benchmarks nach den Ziffern 1.1–1.3 anwendbar, so wird die

Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Emissionen, die direkt und unmittelbar aus einem Produktionsprozess resultieren, mittels Multiplikation der Prozessemissionen mit dem Faktor 0,97 für die Jahre 2021- 2027 und dem Faktor 0,91 ab dem Jahr 2028 berechnet.

1.5a Mit Strom erzeugte Wärme nach Ziffer 1.2 oder 1.3 berechtigt zur Zuteilung

von Emissionsrechten.

1.7 Wird innerhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark genutzte

Wärme von Dritten ausserhalb des EHS importiert, stammt sie aus der Herstellung von Salpetersäure oder wird sie durch den Einsatz von Kernenergie erzeugt, so wird die nach dem Produktbenchmark berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte um diese Wärmemenge, multipliziert mit dem Wärmebenchmark von (…) Emissionsrechten pro TJ, reduziert.

1.7a Werden innerhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark Restgase

abgefackelt, ohne dass die dabei entstehende Wärme genutzt wird, so wird die nach dem Produktbenchmark berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte um die dadurch verursachten CO2-Emissionen reduziert. Davon ausgenommen ist die Sicherheitsabfackelung.

1.8 Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird für An-

lagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c VVEA9 ist, nach Ziffer 1.3 für eingesetzte Stützbrennstoffe und nach Ziffer 1.4 für die Emissionen aus der Verbrennung der Sonderabfälle berechnet. Der Wärmebenchmark nach Ziffer 1.2 kommt nicht zur Anwendung.

Ziff. 2.1 und 2.3–2.5

2.1 Die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird pro Zuteilungs-

element für jedes Jahr der Teilnahme am EHS unter Vorbehalt der Ziffern 3 und 5 gemäss folgender Formel berechnet:

Zuteilungi = BM * AR * CLi * CBAMi * SKFi

Zuteilungi Zuteilung im Jahr i

BM Benchmark

AR Aktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen)

9 SR 814.600