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Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 13 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Produkt Produktbenchmark
(Anzahl Emissionsrechte pro Tonne hergestellter Produkte)
Tissuepapier (…)
Testliner und Fluting (…)
Ungestrichener Karton (…)
Gestrichener Karton (…)
Salpetersäure (…)
Adipinsäure (…)
Vinylchloridmonomer (VCM) (…)
Phenol/Aceton (…)
S-PVC (…)
E-PVC (…)
Soda (…)
Raffinerieprodukte (…)
Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl (…)
Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl (…)
Eisenguss (…)
Mineralwolle (…)
Gipskarton (…)
Industrieruss («Carbon Black») (…)
Ammoniak (…)
Steamcracken (…)
Aromaten (…)
Styrol (…)
Wasserstoff (…)
Synthesegas (…)
Ethylenoxid/Ethylenglycole (…)
1.2 Ist kein Produktbenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kos-
tenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Wärmebenchmark wie folgt berechnet:
(…) Emissionsrechte pro TJ messbarer Wärme, wobei nur erzeugte messbare Wärme oder von anderen Anlagen, deren Betreiber am EHS teilnehmen, importierte messbare Wärme zur Zuteilung von Emissionsrechten berechtigt, soweit diese Wärme nicht durch den Einsatz von Kernenergie erzeugt wird und:
a. innerhalb der Systemgrenzen des Betreibers von Anlagen, der am EHS teilnimmt, genutzt wird zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung; oder
b. an Dritte ausserhalb des EHS exportiert wird, mit Ausnahme von Exporten für die Stromerzeugung und der Weiterleitung importierter Wärme.
1.3 Ist weder ein Produktbenchmark noch der Wärmebenchmark anwendbar, so
wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Brennstoffbenchmark wie folgt berechnet: