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Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 13 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 96b Abs. 1, 3 und 6

1Ein Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken erhält auf Gesuch hin die Differenz zwischen der CO2-Abgabe, die er für die in der Gesuchsperiode verbrauchten Brennstoffe bezahlt hat, und dem Mindestpreis nach Artikel 17 des CO2-Gesetzes rückerstattet.

3 Für die Beurteilung der externen Kosten nach Artikel 17 des CO2-Gesetzes berücksichtigt das BAFU die durch den Ausstoss von Treibhausgasen verursachten Kosten zur Behebung von Schäden.

6Der Betreiber muss zum Nachweis der verbrauchten Brennstoffmenge Aufzeichnungen über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.

Art. 134 Abs. 1 Bst. f Ziff. 25

1 Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:

f. das BFE dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:

2. Zielvereinbarungen (Art. 46, 67 und 68).

Art. 135 Bst. dbis und dquater

Das UVEK passt an:

dbis. Anhang 9 Ziffer 1: wenn die Durchführungsverordnung (EU) 2021/4476 geändert oder ersetzt wird;

dquater. Anhang 9 Ziffer 3.1a: wenn die Verordnung (EU) 2023/9567 geändert oder ersetzt wird;

5 Gemäss der Vernehmlassungsvorlage «Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für nehmlassungen > UVEK > Vernehmlassung 2024/57.

6 Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäss Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29.

7 Verordnung (EU) 2023/956 des europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, Fassung gemäss ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52.