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Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 13 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
CLi Anpassungsfaktor im Jahr i nach Ziffer 3.1
CBAMi Anpassungsfaktor im Jahr i nach Ziffer 3.1a
SKFi Sektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i
2.3 Die Aktivitätsrate bezieht sich auf den jeweiligen Benchmark. Sie wird bei
der Erstzuteilung für jedes Zuteilungselement festgelegt (historische Aktivitätsrate) und entspricht dem arithmetischen Mittel der Jahreswerte in den Jahren 2014–2018 für den Zuteilungszeitraum 2021–2025 und dem Median der Jahreswerte in den Jahren 2019–2023 für den Zuteilungszeitraum 2026–2030.
2.4 Liegen nicht mindestens Jahreswerte für zwei ganze Kalenderjahre in der Be-
zugsperiode nach Ziffer 2.3 vor, so entspricht die historische Aktivitätsrate dem Jahreswert des ersten ganzen Kalenderjahrs nach Inbetriebnahme der relevanten Anlagen. Erfolgt die Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2021 für den Zuteilungsraum 2021–2025 oder nach dem 1. Januar 2026 für den Zuteilungszeitraum 2026–2030, so wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und dem 31. Dezember desselben Jahres mit der effektiven Aktivitätsrate dieses Zeitraums berechnet.
2.5 Bei dauerhaften Änderungen der Aktivitätsraten während einer Bezugsperi-
ode nach Ziffer 2.3, die zu einer jährlichen Anpassung der Menge an kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten nach Ziffer 5 von mehr als 100'000 Emissionsrechten führen würden, werden die Aktivitätsraten der gesamten Bezugsperiode nach Ziffer 2.3 bei der Berechnung nach Ziffer 2.1 um diese dauerhaften Änderungen korrigiert.
Ziff. 3
3.1 Für Sektoren und Teilsektoren, die nicht im Anhang des Beschlusses
2019/708/EU10 aufgeführt sind, werden die nach Ziffer 2 berechneten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert:
3.1.1 für das Jahr 2021: 0,3
3.1.2 für das Jahr 2022: 0,3
3.1.3 für das Jahr 2023: 0,3
3.1.4 für das Jahr 2024: 0,3
3.1.5 für das Jahr 2025: 0,3
3.1.6 für das Jahr 2026: 0,3
3.1.7 für das Jahr 2027: 0,225
3.1.8 für das Jahr 2028: 0,15
3.1.9 für das Jahr 2029: 0,075
10 Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Fassung gemäss ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 20.