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Vernehmlassung 2025/22: Revision Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) per 1. Januar 2026 · 13 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
5.2 Die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber nach
Artikel 46h für die Verwendung von erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffen im Vorjahr kostenlos zuzuteilen sind («SAF allowances»), wird wie folgt berechnet:
ZuteilungSAF-allowances = ∑ auszugleichende Kostendifferenzen / Preis eines Emissionsrechts.
5.3 Die Kostendifferenzen zwischen erneuerbaren oder emissionsarmen Flug-
treibstoffen und fossilem Flugtreibstoff werden für jeden erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoff wie folgt berechnet:
Kostendifferenz = Pz – (Pf + PEHS) * M
Pz: Preis pro Tonne erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffs
Pf : Preis pro Tonne fossilen Flugtreibstoffs
PEHS : Einsparungen im EHS, pro Tonne erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffs
M: Menge des erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffs in Tonnen
5.4 Massgebend für die Preise für erneuerbare oder emissionsarme Flugtreib-
stoffe, den Preis für fossilen Flugtreibstoff und den Preis eines Emissionsrechts sind die von der EU-Kommission jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union für das Vorjahr publizierten Daten.
5.5 Die Kostendifferenzen zwischen erneuerbaren oder emissionsarmen Flug-
treibstoffen und fossilem Flugtreibstoff werden wie folgt ausgeglichen:
a. 95 Prozent der Kostendifferenz für Flugtreibstoffe nach Ziffer 5.1 Buchstabe a;
b. 70 Prozent der Kostendifferenz für Flugtreibstoffe nach Ziffer 5.1 Buchstabe b;
c. 50 Prozent der Kostendifferenz für Flugtreibstoffe nach Ziffer 5.1 Buchstabe c.